Das liegt daran, dass die reine Erhöhung um 1,29 % durch das Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom 08.09.2020 hinsichtlich einer Erhöhung der Besoldung in den ersten drei Eingangsstufen ergänzt wurde. Die generelle Erhöhung um 1,29 % ist also nicht gestrichen, maßgeblich ist aber die Besoldungstabelle entsprechend des vorgenannten Gesetzes zum 01.01.2021. Sofern man nicht in den ersten drei Besoldungsstufen der jeweiligen A- bzw. R1/2-Besoldung ist, ergeben sich jedoch keine Änderungen.