Autor Thema: Corona und Kinderbetreuung Rechte  (Read 3701 times)

Fixfox13

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Corona und Kinderbetreuung Rechte
« am: 12.11.2020 19:09 »
Hallo liebe Forummitglieder
Ich bin neu hier und habe eine Frage.
Erstmal zur Geschichte...ich bin Schulbegleitung und musste mein Kind wechseln. Am 1.11.sollte ich beim neuen Kind anfangen.Am We davor bekam ich die Nachricht das mein eigenes Kind in Quarantäne muss weil es einen Fall im Kindergarten gab.Diese Infos habe ich umgehend per email an meine Chefin weitergeleitet mit dem Vermerk das ich dann leider nicht zur Arbeit kommen kann,da ich mein kind(4)betreuen muss. daraufhin meldete sie sich und meinte dies wäre ein Grund zur fristlosen Kündigung da ich ja einfach entschieden hätte zu Hause zu bleiben.und ich solle unbezahlten Urlaub beantragen. In Rücksprache mit dem Gesundheitsamt stellte sich dann heraus das ich das nicht muss,sondern natürlich ein Elternteil das Recht hat zu Hause zu bleiben und sie das Geld dann später geltend machen können.So weit so gut.
Jetzt sollte es nach der Quarantäne weitergehen.Leider bekam ich 2Age vor Arbeitsbeginn dann die Nachricht das der Kindergarten keine normalen Öffnungszeiten anbietet,sondern jetzt den Frühdienst verschiebt. Was für mich bedeutet das ich es nicht zur ersten Stunde schaffen würde,sondern erst zur 2.ten.
Auch diese Info habe ich sofort per email weitergeleitet.
Jetzt soll ich zum Geschäftsführer ins Büro kommen.
Ich habe Angst das sie mich kündigen.Wre das rechtens?Ich kann ja leider nichts an den Bedingungen aufgrund Corona ändern und habe es mir so nicht ausgesucht. Würde mich über eine schnelle Rückmeldung  freuen.LG

Spid

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #1 am: 12.11.2020 19:35 »
Nun, sofern keine anderweitige Betreuung möglich ist, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach §275 Abs. 3 BGB. Da dies keiner der in §29 Abs. 1 TVÖD abschließend geregelten Fälle des §616 BGB ist, besteht kein Anspruch auf Entgelt. Eine Entschädigung dafür nach §56 Abs. 1a IfSG setzt die Schließung der Betreuungseinrichtung voraus, die hier nicht gegeben ist.

Fixfox13

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #2 am: 12.11.2020 19:51 »
Das stimmt.Ich möchte meine Leistung ja nicht verweigern.Kann es nur leider nicht gewährleisten so früh anzufangen, da sie (Kindergarten)vorrübergehend die Zeiten wegen Corona geändert haben.Müsste somit 1std später zur Arbeit kommen.
Also wäre das ein Grund zur fristlosen Kündigung?Müsste ich diese sofort unterschreiben ?

Spid

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #3 am: 12.11.2020 19:55 »
Wenn man ein Leistungsverweigerungsrecht hat, darf man die Leistung verweigern. Deshalb heißt es Leistungsverweigerungsrecht.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf nicht der Unterschrift der empfangenden Partei, deshalb ist es eine einseitige Willenserklärung.

Fixfox13

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #4 am: 12.11.2020 20:09 »

Die Frage ist wie ich mich am Besten verhalte bei diesem Gespräch.Habe ich noch eine Chance das Arbwitsverhältnis aufrecht zu erhalten?Mir ist bewusst das sich meine Arbeitszeiten dadurch kürzen würden und ich dann natürlich auch nur dementsprechend entlohnt werden.Muss der Arbeitgeber mir solch eine Möglichkeit aufführen bzw es anbieten oder kann er das verwehren und  mich deswegen abmahnen/fristlos kündigen?

Spid

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #5 am: 12.11.2020 20:15 »
Du hast ein Leistungsverweigerungsrecht. Was daran verstehst Du nicht?

Fixfox13

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #6 am: 12.11.2020 20:49 »
Sorry ich glaube ich kann mir einfach nicht vorstellen das es so einfach ist.

Fixfox13

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #7 am: 13.11.2020 00:36 »
Wie lange gilt das Leistungsverweigerungsrecht?
Danke Spid, da du dich hier gut auskennst habe ich mich eine Frage.Mag dich nicht nerven, möchte aber meine Rechte verfolgen und dafür einstehen.
Ich war von September 2014-August 2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt.Am 1.12.2015 bin ich in Mutterschutz gegangen und anschließend in Elternzeit. Am 1.12.2017 habe ich erneut bei diesem AG angefangen( unbefristeter Vertrag)s8a Stufe 2
Hätte die Stufenlaufzeit vor dem Mutterschutz mit  auf die Stufe berechnet werden müssen?Oder gilt hier auch neuer Arbeitsvertrag =neue Stufenlaufzeit ?(Selber Ag selbe Tätigkeit )

Spid

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #8 am: 13.11.2020 07:14 »
Da die rechtliche Unterbrechung mehr als 6 Monate andauerte, gab es keinen Anspruch auf die Berücksichtigung.

Saggse

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #9 am: 13.11.2020 10:19 »
Wie lange gilt das Leistungsverweigerungsrecht?
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt genau so lange, wie die Umstände vorliegen, die es begründen. Zeitlich begrenzt sind in solchen Fällen nur die Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Lohnersatzleistungen, etc.

Bastel

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #10 am: 13.11.2020 11:47 »
Schulbegleitung

Gerade gegoogelt und bin erstaunt was es alles für Berufe gibt...  ::)

Alien1973

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Antw:Corona und Kinderbetreuung Rechte
« Antwort #11 am: 13.11.2020 12:38 »
Macht meine Schwägerin. Hatte zuletzt ein Kind mit Glasknochenkrankheit das sie während der Schulzeit begleitet hat. Aber natürlich auch bei Ausflügen usw. auch wenn diese dann mal 3 Tage dauern wie eine Abschlussfahrt...  ;)