Autor Thema: Leistungsentgelt Anspruch nach Elternzeit  (Read 2331 times)

sopi

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Leistungsentgelt Anspruch nach Elternzeit
« am: 12.11.2020 22:29 »
Hallo in die Runde,
ich bräuchte mal eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt.
Und zwar war ich bis 30.06.2020 in Elternzeit und seit 01.07.2020 wieder im Dienst. Da ich vor der Elternzeit aber meinen Urlaub bis auf 3 Tage aufgebraucht habe, hatte ich wegen Kita Sommerschließung von 06.07. – 31.07.2020 unbezahlten Sonderurlaub.
Jetzt sagt meine Personalabteilung, dass ich wegen Elternzeit und Sonderurlaub dieses Jahr keinen Anspruch auf Leistungsentgelt habe, da ich keine 6 Monate „aktiv“ im Dienst bin.
In unserer Dienstvereinbarung (siehe unten) heißt es zwar, dass der Bezug von Leistungsentgelt eine sechsmonatige Tätigkeitsausübung voraussetzt, aber nicht, dass es 6 volle Monate sein müssen. Grundsätzlich bin ich mit Jahresende 6 Monate im Dienst, nur war der Juli halt nicht voll.
Wie seht ihr das? Anspruch oder nicht?

Vielen Dank!


Auszug aus der Dienstvereinbarung:

(6) Die Einbeziehung in das Betriebliche System setzt eine mindestens sechsmonatige Tätigkeitsausübung d. Beschäftigten im Bewertungsjahr (§ 7 Abs. 1) voraus. Dies gilt auch bei Teamzielvereinbarungen.
 
Erholungsurlaub, Dienstbefreiung, Beschäftigungsverbote (Mutterschutz), Freistellungen aus dem Arbeitszeitkonto sowie eine Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung unterbrechen die Mindesttätigkeitszeit nicht. Ein innerstädtischer Beschäftigungswechsel ist unschädlich.
 
Protokollerklärung
 
Bei längerer Abwesenheit in diesen Fällen bedarf es ggf. einer Zielanpassung (§ 4) oder Leistungsbewertung (§ 5) auf Grundlage der in den Anwesenheitszeiten erbrachten Arbeitsleistungen.
 
Ist die Voraussetzung nach Satz 1 nicht erfüllt (z.B. aufgrund von Beurlaubungen, Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Entgeltfortzahlung, unterjährigen Ein- oder Austritten, Wechsel in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit), kann ein Leistungsentgelt für das betreffende Kalenderjahr nicht gezahlt werden. Die nicht ausgeschütteten Beträge fließen in den jeweiligen Restetopf.

Spid

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Antw:Leistungsentgelt Anspruch nach Elternzeit
« Antwort #1 am: 12.11.2020 22:44 »
6 Monate sind 6 Monate. Nach der Art der Zeitraumsbestimmung sind es nach §191 BGB 180 Tage. Diese werden nicht erreicht.

sopi

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Antw:Leistungsentgelt Anspruch nach Elternzeit
« Antwort #2 am: 13.11.2020 11:57 »
Ok danke, das heißt auch wenn ich nur einen einzigen Tag Sonderurlaub im Juli gehabt hätte, wäre der Anspruch futsch? 

Spid

  • Gast
Antw:Leistungsentgelt Anspruch nach Elternzeit
« Antwort #3 am: 13.11.2020 12:05 »
Wenn es dadurch weniger als 180 Tage sind, ja, sonst nein.