Hallo zusammen,
ich grabe hier mal einen alten thread aus:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114082.msg173575.html#msg173575Tenor war dort:
"A15 Stelle, einziger Bewerber A13.
Eine Sprungbeförderung ist nach LVO NRW ausgeschlossen. Daher meine Frage: wie sieht der weitere (Beförderungs-)Weg aus? Direkte Beförderung auf A14, Erprobungszeit, dann A15?
Hat hier jemand Erfahrung oder Durchblick?"
"Wenn Du bereits (seit längerem) auf Lebenszeit verbeamtet bist, ist eine Beförderung zum Oberrat nach Ableistung einer sechsmonatigen Erprobungszeit möglich. Eine weitere Beförderung, dann zum Direktor, kann frühestens ein Jahr später erfolgen."
Aber was ist dann hiermit:
https://openjur.de/u/141908.htmlIn dem Urteil heißt es:
"Der Antragsteller kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine (hinreichende) Beachtung gefunden habe, weil der Bewerberkreis für die streitbefangene Stelle in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Beamte beschränkt ist, denen im Wege der Beförderung - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - das Statusamt eines Studiendirektors übertragen werden kann, und er als Studienrat wegen des Verbots der Sprungbeförderung (vgl. § 20 Abs. 4 LBG NRW n.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVO NRW) nicht zu diesem Kreis zählt."
Das Urteil ist von 2009, ich kenne aber einige A13er, die sich erfolgreich auf das Statusamt eines Studiendirektors beworben haben.