Autor Thema: NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?  (Read 1536 times)

MoinMoin

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NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« am: 14.11.2020 15:54 »
Moin,
wenn jemanden vorübergehend ein höherwertiger Tätigkeiten übertragen bekommt, wann ist der Personalrat in Niedersachsen in der Mitbestimmung?

Fallbeispiel:
Jemanden werden vorübergehende höherwertige Tätigkeiten übertragen, das Ende ist offen aber absehbar, jedoch von äußeren Umständen abhängig (z.B. Auflösung der Abteilung)

Beginn ist der 1.2.
Er erhält nach ab dem 1.3. rückwirkend die Zulage nach §14 TV-L

Nach NPersG §65 Absatz 2 Mitbestimmung:

Satz 2 Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,

Satz 3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten


Der Personalrat muss jetzt wann in die Mitbestimmung?

Nach einem Monat (zum 1.3.) wegen Satz zwei ? Denn dann bekommt er ja die Zulage. Doch wohl eher nicht oder? Weil es ja nicht sein kann, dass über diese Zulage der PA mitbestimmt, die ist ja tariflich festgesetzt und der TB hat einen Anspruch drauf. Satz 2 ist doch mEn eher für §16.5 Zulagen, als kann-Zulagen, oder?
(habe keinen Zugang zu Kommentaren)

Oder wenn abzusehen ist, dass die 3 Monatsgrenze überschritten wird? (Satz 3) Also dann (~15.4.) da ja 1.5. die 3 Monate um sind?
oder spätestens 1.5.?

Spid

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Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #1 am: 14.11.2020 15:59 »
Der TV-L trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

WasDennNun

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Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #2 am: 14.11.2020 18:37 »
Ist aber beteiligt.