Autor Thema: NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?  (Read 1610 times)

MoinMoin

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NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« am: 14.11.2020 18:53 »

Moin,
da ja man nach Spids Aussage keine Sachverhalte, Fragen im TV-L Forum stellen soll/darf, die einen Sachzusammenhang mit dem TV-L, sondern nur welche die vom TV-L geregelt sind
haben ich hier meine Frage nochmals im allgemeinem Teil eingestellt.
(konnte ich leider so nicht aus den Forumsregeln erlesen! Sorry!! Sollte man dort mal konkretisieren?)

Wenn jemanden vorübergehend ein höherwertiger Tätigkeiten übertragen bekommt, wann ist der Personalrat in Niedersachsen in der Mitbestimmung?

Fallbeispiel:
Jemanden werden vorübergehende höherwertige Tätigkeiten übertragen, das Ende ist offen aber absehbar, jedoch von äußeren Umständen abhängig (z.B. Auflösung der Abteilung)

Beginn ist der 1.2.
Er erhält nach ab dem 1.3. rückwirkend die Zulage nach §14 TV-L

Nach NPersG §65 Absatz 2 Mitbestimmung:

Satz 2 Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,

Satz 3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten


Der Personalrat muss jetzt wann in die Mitbestimmung?

Nach einem Monat (zum 1.3.) wegen Satz zwei ? Denn dann bekommt er ja die Zulage. Doch wohl eher nicht oder? Weil es ja nicht sein kann, dass über diese Zulage der PA mitbestimmt, die ist ja tariflich festgesetzt und der TB hat einen Anspruch drauf. Satz 2 ist doch mEn eher für §16.5 Zulagen, als kann-Zulagen, oder?
(habe keinen Zugang zu Kommentaren)

Oder wenn abzusehen ist, dass die 3 Monatsgrenze überschritten wird? (Satz 3) Also dann (~15.4.) da ja 1.5. die 3 Monate um sind?
oder spätestens 1.5.?

Spid

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Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #1 am: 14.11.2020 19:01 »
Der PR ist mindestens zwei Mal in der Mitbestimmung, bei Übertragung der Tätigkeit - und zwar dann, wenn nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum als mehr als drei Monate übertragen wird - und wenn der AG die zustehende Zulage zahlen will.

MoinMoin

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Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #2 am: 16.11.2020 12:02 »
Irritierend ist für mich, dass die tarfiliche uzstehende Zulage unter eienr Mitbestimmung fällt.
Heißt das, wenn der PA nicht zustimmt, dann braucht der AG nicht zahlen?
(Und der AN kann es dann bei Gericht einklagen, da er doch einen Rechtsanspruch hat)
Und müßte der AG, dann die Übertragung der Tätigkeiten beenden?

Spid

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Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #3 am: 16.11.2020 13:05 »
Es handelt sich um ein Mitbeurteilungsrecht, wie auch bei der Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Der PR beurteilt mit, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Zulage, zu der die Zustimmung beantragt worden ist, vorliegen. Der AG könnte ja bei der Höhe oder hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen irren.

MoinMoin

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Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #4 am: 16.11.2020 13:37 »
Das bedeutet also, dass der Personalrat die neu zugewiesen Tätigkeiten genannt bekommen muss, bzw. das der AG dem Personalrat die Entscheidungsgrundlagen mitteilen muss, auf der er zu seiner Eingruppierungsmeinung gekommen ist?
Also Mittelung der auszuübenden Tätigkeiten und deren Zeitanteile.
oder gar die daraus ermittelten Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteile?

Denn im Falle einer Zulage nach §14 muss ja der PA entscheiden können ob die korrekte EG ermittelt wurde.

Spid

  • Gast
Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #5 am: 16.11.2020 14:07 »
Natürlich muß der AG bei der Beteiligung dem PR die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bereitstellen. Sind die Unterlagen unvollständig, beginnt die Frist zur Zustimmungsfiktion nicht. Was ist der "PA"?

MoinMoin

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Antw:NPersVG §65 Abs. 2 Satz 2 oder 3?
« Antwort #6 am: 16.11.2020 14:27 »
ups da habe ich ein x vor dem u

äääh ein A anstelle des R gemacht