Autor Thema: VKA zu TV-L  (Read 2123 times)

Ing

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VKA zu TV-L
« am: 15.11.2020 20:46 »
Hallo,

ich bin zurzeit als Ingenieur bei einer Stadt angestellt und werde nach E 12 Stufe 5 vergütet.
Wäre es unter tariflichen Gesichtspunkten möglich bei einem Wechsel in den TV-L sowohl eine vorzeitige Stufengewährung, als auch eine  Zulage u.a. zur Deckung des Personalbedarfs nach Paragraph 16 Abs. 5 zu bekommen?

Spid

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #1 am: 15.11.2020 20:47 »
Was soll eine „vorzeitige Stufengewährung“ sein?

Ing

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #2 am: 15.11.2020 20:54 »
Nach Absatz
(5)  kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.



Spid

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #3 am: 15.11.2020 21:01 »
Das ist lediglich eine Zulage - wenig überraschend, weil in §16 Abs. 5 TV-L geregelt, die in der Fragestellung genannte Zulage nach §16 Abs. 5 TV-L.

Ing

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #4 am: 15.11.2020 21:13 »
Die Vorweggewährung gilt hier dann auch als Zulage. Demnach ist nur die Stufe 6 tariflich möglich und eine weitere Zulage AT zu vereinbaren.

Spid

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #5 am: 15.11.2020 21:16 »
Die Vorweggewährung ist die Zulage. Sie ist nicht auf das Entgelt der Stufe 6 begrenzt.

WasDennNun

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #6 am: 16.11.2020 07:00 »
Die Vorweggewährung gilt hier dann auch als Zulage. Demnach ist nur die Stufe 6 tariflich möglich und eine weitere Zulage AT zu vereinbaren.
Jemand der das Entgelt der Stufe 6 erhält kann zusätzlich dazu einen Zulage in höhe von 20% der Stufe 2 erhalten.
Es ist also folgendes Szenario denkbar:
Man hat die Stufe 4 bekommt die Zulage zur Stufe 6. Dadurch erhält man das Entgelt der Stufe 6 und kann somit auch die 20% Zulage erhalten.
 (Beides §16.5, beides "nur" Zulage und beides widerruflich und natürlich KANN Regelungen)

Dein TV-L AG könnte also bei Einstellung dir förderliche Zeiten anerkennen, so dass du in der EGX Stufe 5 landest.
Zusätzlich kann er obiges Konstrukt wählen.
Das wird aber regelmäßig am Personaler scheitern, der behaupten wird, dass es die 20% nur geben kann, wenn man in der Stufe 6 ist.

EVtl. verwechselst du noch die Vorweggewährung von Stufen nach §17.2 mit dieser Zulage: Das ist bei Einstellung nicht möglich.

Isie

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #7 am: 16.11.2020 07:03 »
Die Stufenfestsetzung bei der Einstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L.

Spid

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #8 am: 16.11.2020 07:06 »
§17 Abs. 2 ist keine Vorweggewährung von Stufen, sondern eine Stufenlaufzeitverkürzung.

Nach der Stufenzuordnung war nicht gefragt.

Ing

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Antw:VKA zu TV-L
« Antwort #9 am: 16.11.2020 12:49 »
Nach den Erläuterungen verstehe ich jetzt die Rahmenbedingung deutlich besser. Danke dafür.