Ich gebe 2strong Recht. Eine Laufbahnbefähigung für die von Snooze angesprochenen "Fachrichtungen" wie "Bahnwesen", "Bauingenieurwesen" und "Feuerwehr" gibt es nicht. Es können jedoch für diese Fachrichtungen fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden (vgl. Anlage 2 zur BLV). Der Vorbereitungsdienst führt am Ende jedoch zur Befähigung die die gesamte Laufbahn, hier des höheren nichttechnischen Dienstes.
Der Begriff Fachrichtung ist nicht legaldefiniert. Er kann sowohl die "Art" der eingerichteten Laufbahn innerhalb einer Laufbahngruppe bezeichnen (z. B. "technischer Verwaltungsdienst"), als auch die spezifischeren Fachrichtungen für die Laufbahnausbildungen. Dazu sollte man im Hinterkopf behalten, dass beim Bund bis 2009 eine Laufbahnausbildung immer zu genau einer Laufbahn führte, sodass es bis 2009 viel mehr Laufbahnen gab. (Neben diesen "Regellaufbahnen" gab es noch Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, bei denen kein Vorbereitungsdienst eingerichtet war) Die Vereinheitlichung und Verbreiterung der Laufbahnen sollte auch einen Wechsel vereinfachen. Er führte auch dazu, dass die Laufbahnausbildungen grundsätzlich breiter aufgestellt wurden, um die Befähigung für die ganze Laufbahn zu rechtfertigen.
Der Dienstherr kann für konkrete Dienstposten jedoch das Vorhandensein des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes bzw. eines damit korrespondierenden Master-Abschlusses verlangen, sofern dies sachlich vom Aufgabengebiet zu rechtfertigen ist. Dies wäre meines Erachtens nicht zu beanstanden und könnte, jeweils für den Einzelfall, dazu führen, dass Snooze nicht in Betracht kommen kann. Es würde allerdings auch in gewisser Weise den Gedanken der BLV-Reform 2009 konterkarieren.