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Laufbahnbefähigung
Snooze:
--- Zitat von: 2strong am 28.11.2020 13:17 ---§ 6 BLV benennt doch die Fachrichtungen. Die Befähigung ist also z. B. für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes anzuerkennen. Dazu gibt es in der VV BLV sogar Muster. Das kann man eigentlich ohne Vorsatz gar nicht falsch machen.
--- End quote ---
Genau! Mein Dienstherr macht aber Folgendes: Er erweitert den Begriff der Laufbahnbefähigung (zB [höherer] techn. Verwaltungsdienst des Bundes) um explizite Fachrichtungen (zB [höherer] techn. Verwaltungsdienst - Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Fachrichtung Bahnwesen oder Fachrichtung Feuerwehr) und sagt dann, Letzteres sei eine Laufbahnbefähigung, die durch Erstere nicht erfasst wird.
Man hat mir auch gesagt, dass ich mit der Laufbahnbefähigung techn. Verwaltungsdienst des Bundes keinen DP gewinnen werde. Eine rechtliche Beurteilungsgrundlage will und kann man auf mein Nachfragen hin jedoch nicht nennen... In der Konsequenz hänge ich in meiner alten Laufbahngruppe fest - du weißt ja welche.
2strong:
Dann sitzt unser Dienstherr in Deinem Fall einem Missverständnis auf. Vorgesehen ist allein eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die eingerichteten Laufbahnen (§ 6 BLV), nicht aber für Fachrichtungen innerhalb einer Laufbahn. "Fachrichtungsbefähigung" kennt das Dienstrecht nicht. Dass Dir insofern keine Rechtsgrundlage aufgezeigt werden kann, überrascht nicht. Ist aber auch nicht weiter schlimm, denn mittels verwaltungsgerichtlich kann man die Uneinsichtigkeit der Behörde in diesem Fall leicht korrigieren lassen.
Ungeachtet dessen bleibt aber mein Rat: Bewirb Dich extern. Selbst mit einwandfrei beschiedener Laufbahnbefähigung werden die Dich dort bis Pflaumenpfingsten für keinen entsprechenden Dienstposten auswählen.
Asperatus:
Ich gebe 2strong Recht. Eine Laufbahnbefähigung für die von Snooze angesprochenen "Fachrichtungen" wie "Bahnwesen", "Bauingenieurwesen" und "Feuerwehr" gibt es nicht. Es können jedoch für diese Fachrichtungen fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden (vgl. Anlage 2 zur BLV). Der Vorbereitungsdienst führt am Ende jedoch zur Befähigung die die gesamte Laufbahn, hier des höheren nichttechnischen Dienstes.
Der Begriff Fachrichtung ist nicht legaldefiniert. Er kann sowohl die "Art" der eingerichteten Laufbahn innerhalb einer Laufbahngruppe bezeichnen (z. B. "technischer Verwaltungsdienst"), als auch die spezifischeren Fachrichtungen für die Laufbahnausbildungen. Dazu sollte man im Hinterkopf behalten, dass beim Bund bis 2009 eine Laufbahnausbildung immer zu genau einer Laufbahn führte, sodass es bis 2009 viel mehr Laufbahnen gab. (Neben diesen "Regellaufbahnen" gab es noch Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, bei denen kein Vorbereitungsdienst eingerichtet war) Die Vereinheitlichung und Verbreiterung der Laufbahnen sollte auch einen Wechsel vereinfachen. Er führte auch dazu, dass die Laufbahnausbildungen grundsätzlich breiter aufgestellt wurden, um die Befähigung für die ganze Laufbahn zu rechtfertigen.
Der Dienstherr kann für konkrete Dienstposten jedoch das Vorhandensein des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes bzw. eines damit korrespondierenden Master-Abschlusses verlangen, sofern dies sachlich vom Aufgabengebiet zu rechtfertigen ist. Dies wäre meines Erachtens nicht zu beanstanden und könnte, jeweils für den Einzelfall, dazu führen, dass Snooze nicht in Betracht kommen kann. Es würde allerdings auch in gewisser Weise den Gedanken der BLV-Reform 2009 konterkarieren.
Snooze:
@Asperatus
Ich bin da völlig bei dir. Mir gelang es in der Vergangenheit jedoch nicht, die Hürde der konstitutiven Merkmale zu überspringen, weil der DH eben den Begriff der Laufbahnbefähigung in seinen Ausschreibungen durch den Annex einer Fachrichtung erweitert hat. Wie bereits oben beschrieben wurde dann aus bspw. technischer Verwaltungsdienst eben technischer Verwaltungsdienst- Fachrichtung Bauingenieurwesen...
2strong:
Das halte ich zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für unzulässig, als Auswahlkriterium im Rahmen der Bewerberauswahl jedoch für zulässig. Wer nicht Bauingenieurwesen studiert hat, sondern z. B. Maschinenbau, erfüllt dann das Anforderungsprofil nicht, obwohl er grundsätzlich in der entsprechenden Laufbahn (technischer Dienst) verbeamtet werden könnte.
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