Autor Thema: Laufbahnbefähigung  (Read 5397 times)

Snooze

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Laufbahnbefähigung
« am: 16.11.2020 10:58 »
Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Erteilung der Laufbahnbefähigung. Diese kann gem. § 7 BLV durch die dort normierten Möglichkeiten erteilt werden. Zusätzlich sind die Laufbahnen in acht unterschiedliche Laufbahnen eingeteilt (§ 6 (2) BLV), die wiederum den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet sind (§ 6 (1) BLV).
Ist es möglich, die Laufbahnbefähigung nur für eine Laufbahngruppe, bspw. für den höheren Dienst und nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst o. ä., zu erteilen?

Danke.

Lars73

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #1 am: 16.11.2020 11:34 »
Hilfreich wäre es etwas mehr zum Hintergrund der Frage zu erläutern. Wenn man die Laufbahnbefähigung für faktisch alle Laufbahnen feststellt müssten halt die Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings besteht ja auch grundsätzlich keine Notwendigkeit dazu.

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #2 am: 16.11.2020 11:48 »
Hintergrund ist der Umstand, dass man den Zugang zu einer Laufbahn - und damit inbegriffen zu einem DP - mit der Begründung verweigert, es würde (lediglich) die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst und nicht die Laufbahnbefähigung zum höheren nichttechn. Dienst vorliegen ???. Der in Rede stehende DP ist ein DP für den die Laufbahnbefähigung zum höheren nichttechn. Dienst nachgewiesen sein muss...
Für mich stellt sich einzig die Frage, ob die Laufbahnbefähigung derart unspezifisch (hier: Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst) erteilen kann...

Lars73

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #3 am: 16.11.2020 12:20 »
Wer hat diese Laufbahnbefähigung erteilt? Liegt denn objektiv die Befähigung zum nichttechnischen Dienst vor?

Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Stand so
Die Behörde sagt, die nötige Laufbahnbefähigung liegt nicht vor. Es mag eine andere des hD vorliegen. Bzw. dies liegt vor. Welche Laufbahn es wäre kann dabei offen bleiben. Es ist ja keine Bestätigung der Laufbahnbefähigung sondern das verneinen der hier konkret nötigen Laufbahnbefähigung.

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #4 am: 16.11.2020 12:34 »
Wer hat diese Laufbahnbefähigung erteilt? Liegt denn objektiv die Befähigung zum nichttechnischen Dienst vor?

Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Stand so
Die Behörde sagt, die nötige Laufbahnbefähigung liegt nicht vor. Es mag eine andere des hD vorliegen. Bzw. dies liegt vor. Welche Laufbahn es wäre kann dabei offen bleiben. Es ist ja keine Bestätigung der Laufbahnbefähigung sondern das verneinen der hier konkret nötigen Laufbahnbefähigung.

Ich zitiere mal aus einem Bescheid:
„Entgegen Ihrem Vortrag wurde Ihnen nicht die von Ihnen begehrte Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, sondern die Befähigung für den höheren Dienst zuerkannt.“

M. E. ist das völliger Blödsinn.

Lars73

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #5 am: 16.11.2020 12:37 »
Es ist sicherlich kein gut durchdachter Bescheid. (Ohne den gesamten Bescheid  zu sehen kann ich es allerdings nicht abschließend bewerten.) Aber das spielt ja nur eine Rolle, wenn er im Ergebnis falsch ist. D.h. die nötige Laufbahnbefähigung tatsächlich gegeben ist. Dazu hast du ja bisher nichts vorgetragen.

AndreasG

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #6 am: 16.11.2020 12:41 »
Zitat
Ist es möglich, die Laufbahnbefähigung nur für eine Laufbahngruppe, bspw. für den höheren Dienst und nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst o. ä., zu erteilen?

§17 Bundesbeamtengesetz formuliert die Voraussetzungen für den HD in (5) als
Zitat
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern


   1.    als Bildungsvoraussetzung
      a)    ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
      b)    ein gleichwertiger Abschluss und
   2.    als sonstige Voraussetzung
      a)    ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
      b)    eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
      c)    eine hauptberufliche Tätigkeit.




Ein Masterabschluss erfüllt also theoretisch die Voraussetzung für alle Laufbahnen in der Praxis wird das aber durch §21 eingeschränkt:

Zitat
§ 21 Höherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:

1.
    eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2.
    einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

Hat das Studium also zu einem Masterabschluss geführt hat man die Laufbahnbefähigung für den hD allerdings nur für Laufbahnen für die das Studium "geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln".

AndreasG

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #7 am: 16.11.2020 12:43 »
Warum der Bescheid sagt: Höherer Dienst ja aber höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst nein?

Weil nur geprüft wurde ob die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst vorliegt.

Der Master befähigt definitiv zum hD. Aber dein Master nunmal nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst.

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #8 am: 16.11.2020 13:01 »
Wer hat diese Laufbahnbefähigung erteilt? Liegt denn objektiv die Befähigung zum nichttechnischen Dienst vor?

Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Stand so
Die Behörde sagt, die nötige Laufbahnbefähigung liegt nicht vor. Es mag eine andere des hD vorliegen. Bzw. dies liegt vor. Welche Laufbahn es wäre kann dabei offen bleiben. Es ist ja keine Bestätigung der Laufbahnbefähigung sondern das verneinen der hier konkret nötigen Laufbahnbefähigung.

Im Anerkennungsbescheid heißt es:

"Sehr geehrter Herr …,

die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes wird mit Wirkung vom XX.XX.XXXX anerkannt."

Weiter heißt es:

"Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes des Bundes sind somit seit dem XX.XX.XXXX erfüllt."
 

AndreasG

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #9 am: 16.11.2020 13:16 »
Wie sieht die Qualifikation denn aus?

Vielleicht könnte man darüber erklären warum hD ja, aber h. nichttechn. Verwaltungsd. nein.

Asperatus

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #10 am: 16.11.2020 16:24 »
Die Befähigung wird grundsätzlich nur für eine Laufbahn erworben. Beim höheren Dienst handelt es sich jedoch um eine Laufbahngruppe. Der Anerkennungsbescheid ist somit meines Erachtens fehlerhaft.

Jetzt gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes tatsächlich vorliegen:

1. Wurde ein Masterstudium oder vergleichbar in der Fächergruppe der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften erfolgreich abgeschlossen?

2. Liegt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten vor, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Laufbahn entspricht?

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #11 am: 27.11.2020 18:30 »
Guten Abend.

@Asperatus: Ich teile deine/Ihre Einschätzung. Zu Pkt. 1. und 2. ist zu sagen, dass beide erfüllt sind und daraufhin auch die Befähigung erteilt wurde, nur nicht in dem Format, wie es hätte erfolgen sollen.

Ich habe aber noch zwei weitere FRagen.
Im Bundeslaufbahnrecht ist es möglich, in den Laufbahngruppen acht Laufbahnen einzurichten (§ 6 Abs. 2 BLV). In einigen Behörden ist es Usus, die jeweiligen Laufbahnen zusätzlich in Fachrichtungen zu unterteilen. Hier z. B. höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen. Diesbzgl. interessiert mich:
1. Inwieweit erfasst die BLV bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung die Fachrichtung oder wird die Befähigung für die komplette Laufbahn (hier: [höherer] technischer Verwaltungsdienst des Bundes), d.h. für alle Fachrichtungen, erteilt?
2. Auf welche rechtliche/gesetzliche Grundlage wäre ggf. ein Fachrichtungswechsel (z.B. vom Bauingenieurwesen zum Bahnwesen) innerhalb einer Laufbahn gestellt?

Herzlichen Dank.

2strong

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #12 am: 27.11.2020 19:35 »
Abend Snooze,

tut mir leid, dass sich das für Dich zu einer neverending Story zu entwickeln scheint.

Zunächst einmal ist Dein Anerkennungsbescheid rechtsfehlerhaft, denn die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine in Deinem Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Dir wurde dagegen die Befähigung für eine Laufbahngruppe anerkannt. Eine solche Anerkennung sieht die BLV jedoch nicht vor. Deine oberste Dienstbehörde hat das zu berichtigen.

Die Laufbahnen unterscheiden sich entsprechend den in § 6 genannten Fachrichtungen. Ein Laufbahnwechsel kann gemäß § 42 BLV erfolgen. Der Wechsel vom Bauingenieurwesen in den Bereich Bahnwesen ist jeoch kein Laufbahnwechsel. Beide Funktionen werden innerhalb der Laufbahn des technischen Dienstes abgebildet.

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #13 am: 28.11.2020 10:44 »
Hallo 2Strong,
Abend Snooze,

tut mir leid, dass sich das für Dich zu einer neverending Story zu entwickeln scheint.
Es in der Tat etwas nervig, vlt. sogar mittlerweile etwas unseriös. Nachdem der DH den Gang vor das VwG letztlich gescheut hat (wurde eingestellt), indem er dann nach nunmehr 3 1/2 Jahren doch die Laufbahnbefähigung anerkannt hat, wird mir regelmäßig aufgezeigt, dass Art 20 eine eher untergeordnete Rolle in der Verwaltung spielt. Sei es drum...   
Zunächst einmal ist Dein Anerkennungsbescheid rechtsfehlerhaft, denn die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine in Deinem Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Dir wurde dagegen die Befähigung für eine Laufbahngruppe anerkannt. Eine solche Anerkennung sieht die BLV jedoch nicht vor. Deine oberste Dienstbehörde hat das zu berichtigen.
Der Anerkennungsbescheid wurde korrigiert und eine in § 6 BLV benannte Laufbahn zuerkannt, allerdings ohne eine Fachrichtung! Dies wäre mMn auch nicht erforderlich, oder? Die Befähigung gilt mE doch für die ganze Laufbahn (Stichwort: Unteilbarkeit der LBef)?

2strong

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #14 am: 28.11.2020 13:17 »
§ 6 BLV benennt doch die Fachrichtungen. Die Befähigung ist also z. B. für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes anzuerkennen. Dazu gibt es in der VV BLV sogar Muster. Das kann man eigentlich ohne Vorsatz gar nicht falsch machen.