Guten Abend.
@Asperatus: Ich teile deine/Ihre Einschätzung. Zu Pkt. 1. und 2. ist zu sagen, dass beide erfüllt sind und daraufhin auch die Befähigung erteilt wurde, nur nicht in dem Format, wie es hätte erfolgen sollen.
Ich habe aber noch zwei weitere FRagen.
Im Bundeslaufbahnrecht ist es möglich, in den Laufbahngruppen acht Laufbahnen einzurichten (§ 6 Abs. 2 BLV). In einigen Behörden ist es Usus, die jeweiligen Laufbahnen zusätzlich in Fachrichtungen zu unterteilen. Hier z. B. höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen. Diesbzgl. interessiert mich:
1. Inwieweit erfasst die BLV bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung die Fachrichtung oder wird die Befähigung für die komplette Laufbahn (hier: [höherer] technischer Verwaltungsdienst des Bundes), d.h. für alle Fachrichtungen, erteilt?
2. Auf welche rechtliche/gesetzliche Grundlage wäre ggf. ein Fachrichtungswechsel (z.B. vom Bauingenieurwesen zum Bahnwesen) innerhalb einer Laufbahn gestellt?
Herzlichen Dank.