Autor Thema: Laufbahnbefähigung  (Read 5394 times)

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #15 am: 28.11.2020 14:11 »
§ 6 BLV benennt doch die Fachrichtungen. Die Befähigung ist also z. B. für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes anzuerkennen. Dazu gibt es in der VV BLV sogar Muster. Das kann man eigentlich ohne Vorsatz gar nicht falsch machen.
Genau! Mein Dienstherr macht aber Folgendes: Er erweitert den Begriff der Laufbahnbefähigung (zB [höherer] techn. Verwaltungsdienst des Bundes) um explizite Fachrichtungen (zB [höherer] techn. Verwaltungsdienst - Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Fachrichtung Bahnwesen oder Fachrichtung Feuerwehr) und sagt dann, Letzteres sei eine Laufbahnbefähigung, die durch Erstere nicht erfasst wird.
Man hat mir auch gesagt, dass ich mit der Laufbahnbefähigung techn. Verwaltungsdienst des Bundes keinen DP gewinnen werde. Eine rechtliche Beurteilungsgrundlage will und kann man auf mein Nachfragen hin jedoch nicht nennen... In der Konsequenz hänge ich in meiner alten Laufbahngruppe fest - du weißt ja welche.

2strong

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #16 am: 28.11.2020 15:17 »
Dann sitzt unser Dienstherr in Deinem Fall einem Missverständnis auf. Vorgesehen ist allein eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die eingerichteten Laufbahnen (§ 6 BLV), nicht aber für Fachrichtungen innerhalb einer Laufbahn. "Fachrichtungsbefähigung" kennt das Dienstrecht nicht. Dass Dir insofern keine Rechtsgrundlage aufgezeigt werden kann, überrascht nicht. Ist aber auch nicht weiter schlimm, denn mittels verwaltungsgerichtlich kann man die Uneinsichtigkeit der Behörde in diesem Fall leicht korrigieren lassen.

Ungeachtet dessen bleibt aber mein Rat: Bewirb Dich extern. Selbst mit einwandfrei beschiedener Laufbahnbefähigung werden die Dich dort bis Pflaumenpfingsten für keinen entsprechenden Dienstposten auswählen.

Asperatus

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #17 am: 29.11.2020 10:33 »
Ich gebe 2strong Recht. Eine Laufbahnbefähigung für die von Snooze angesprochenen "Fachrichtungen" wie "Bahnwesen", "Bauingenieurwesen" und "Feuerwehr" gibt es nicht. Es können jedoch für diese Fachrichtungen fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden (vgl. Anlage 2 zur BLV). Der Vorbereitungsdienst führt am Ende jedoch zur Befähigung die die gesamte Laufbahn, hier des höheren nichttechnischen Dienstes.

Der Begriff Fachrichtung ist nicht legaldefiniert. Er kann sowohl die "Art" der eingerichteten Laufbahn innerhalb einer Laufbahngruppe bezeichnen (z. B. "technischer Verwaltungsdienst"), als auch die spezifischeren Fachrichtungen für die Laufbahnausbildungen. Dazu sollte man im Hinterkopf behalten, dass beim Bund bis 2009 eine Laufbahnausbildung immer zu genau einer Laufbahn führte, sodass es bis 2009 viel mehr Laufbahnen gab. (Neben diesen "Regellaufbahnen" gab es noch Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, bei denen kein Vorbereitungsdienst eingerichtet war) Die Vereinheitlichung und Verbreiterung der Laufbahnen sollte auch einen Wechsel vereinfachen. Er führte auch dazu, dass die Laufbahnausbildungen grundsätzlich breiter aufgestellt wurden, um die Befähigung für die ganze Laufbahn zu rechtfertigen.

Der Dienstherr kann für konkrete Dienstposten jedoch das Vorhandensein des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes bzw. eines damit korrespondierenden Master-Abschlusses verlangen, sofern dies sachlich vom Aufgabengebiet zu rechtfertigen ist. Dies wäre meines Erachtens nicht zu beanstanden und könnte, jeweils für den Einzelfall, dazu führen, dass Snooze nicht in Betracht kommen kann. Es würde allerdings auch in gewisser Weise den Gedanken der BLV-Reform 2009 konterkarieren.

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #18 am: 29.11.2020 11:19 »
@Asperatus
Ich bin da völlig bei dir. Mir gelang es in der Vergangenheit jedoch nicht, die Hürde der konstitutiven Merkmale zu überspringen, weil der DH eben den Begriff der Laufbahnbefähigung in seinen Ausschreibungen durch den Annex einer Fachrichtung erweitert hat. Wie bereits oben beschrieben wurde dann aus bspw. technischer Verwaltungsdienst eben technischer Verwaltungsdienst- Fachrichtung Bauingenieurwesen...

2strong

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #19 am: 29.11.2020 13:02 »
Das halte ich zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für unzulässig, als Auswahlkriterium im Rahmen der Bewerberauswahl jedoch für zulässig. Wer nicht Bauingenieurwesen studiert hat, sondern z. B. Maschinenbau, erfüllt dann das Anforderungsprofil nicht, obwohl er grundsätzlich in der entsprechenden Laufbahn (technischer Dienst) verbeamtet werden könnte.

Snooze

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #20 am: 29.11.2020 13:29 »
Das halte ich zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für unzulässig, als Auswahlkriterium im Rahmen der Bewerberauswahl jedoch für zulässig. Wer nicht Bauingenieurwesen studiert hat, sondern z. B. Maschinenbau, erfüllt dann das Anforderungsprofil nicht, obwohl er grundsätzlich in der entsprechenden Laufbahn (technischer Dienst) verbeamtet werden könnte.
Ja, würde ich fast genauso sehen. Jedoch die Labbahnbefähigung um XY zu erweitern halte ich für rechtswidrig. Es war in den betreffenden Ausschreibungen "nur" die Laufbahnbefähigung mit Fachrichtung YX ausgewiesen. Das ist mE falsch. Wenn man stattdessen als konst. Merkmale Laufbahnbefähigung und Studium in YX oder einschlägige Erfahrungen im Bereich YX geschrieben hätte, sehe es natürlich anders aus.

2strong

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Antw:Laufbahnbefähigung
« Antwort #21 am: 29.11.2020 18:26 »
Das sehe ich wie Du. Mit der Forderung einer Laufbahnbefähigung einer bestimmten Fachrichtung wird etwas gefordert, das es nicht gibt. Im Ergebnis könntest Du damit aber lediglich das Verfahren angreifen. Ein Posten wird Dir damit noch immer nicht übertragen.