Autor Thema: Weniger Geld in der Probezeit?  (Read 10070 times)

MrRossi

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #30 am: 19.11.2020 11:11 »
Die Eskalation des Konfliktes, der dem Betroffenen erst jetzt bewusst geworden ist. Das mutmaßlich nicht korrekte Verhalten oder anders "die falsche Anwendung von Tarifnormen" wurde angekündigt im Vorstellungsgespräch und der TE war augenscheinlich bisher damit einverstanden.

Spid

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #31 am: 19.11.2020 11:14 »
Wo ist da die Eskalation? Wo läge die Steigerung hinsichtlich des mutmaßlich kriminellen Verhaltens des AG, wenn man jenes juristisch angreift?

MrRossi

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #32 am: 19.11.2020 11:37 »
Noch gibt es keine Eskalation, es gibt einen Konflikt. Ich habe nicht behauptet das eine kriminelle Handlung eskalieren würde sondern der Konflikt, denn auch wenn der AN im Recht wäre erwartet so manch ein Gegenüber doch ein anderes maßvolles Handeln ihn zu überzeugen. Wenns einem scheißegal ist kann man natürlich mit der Tür ins Haus fallen.
Der juristische Angriff ist eben auch ein Angriff.

Spid

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #33 am: 19.11.2020 11:44 »
Du hast eine Eskalation behauptet. Im genannten Fall hat die Gegenseite mit mutmaßlich kriminellem Verhalten vorgelegt, daran muß sich das eigene Handeln dahingehend messen, ob es eine Eskalation darstellt. Eine solche wären die von mir genannten Aktionen. Dem mutmaßlich kriminellen Verhalten juristisch entgegenzutreten, ist hingegen maßvoll - geradezu deeskalierend.

MrRossi

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #34 am: 19.11.2020 12:34 »
Sorry, wir reden aneinander vorbei weil Du nicht in der Lage bist zu verstehen, dass es auch andere Dinge im Arbeitsleben gibt die einem etwas bedeuten. Von diesen spreche ich, durch diese entsteht der Konflikt.


 

Spid

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #35 am: 19.11.2020 12:36 »
Maßgeblich für das Arbeitsleben ist das Arbeitsverhältnis. Du scheinst hingegen ein Kuschelbedürfnis mit mutmaßlichen Kriminellen zu haben - quasi das personifizierte Berlin.

MrRossi

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #36 am: 19.11.2020 13:26 »
Schön das Du erkennst das es auch andere Menschen gibt, durchaus mit anderen Bedürfnissen als auch im Umgang miteinander halt eben....... weiterentwickelt. Aber Kuschelbedürfnis habe auch ich nicht. Aber, das gebe ich zu,  liegt mir daran, dass meine Kollegen mich mit einem Lächeln empfangen, da macht die Arbeit deulich mehr Spaß.

Spid

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #37 am: 19.11.2020 13:33 »
Und die Kollegen lächeln nicht mehr, wenn Du den AG verklagst? Warum nicht? Sind sie Nutznießer seines mutmaßlich kriminellen Tuns? Mitverschwörer zu Deinem Nachteil? Und wenn dem so ist, warum legst Du dann Wert auf ihr Lächeln?

MrRossi

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #38 am: 19.11.2020 13:41 »
Und die Kollegen lächeln nicht mehr, wenn Du den AG verklagst? Warum nicht? Sind sie Nutznießer seines mutmaßlich kriminellen Tuns? Mitverschwörer zu Deinem Nachteil? Und wenn dem so ist, warum legst Du dann Wert auf ihr Lächeln?
Es würde den Rahmen sprengen daher kürze ich es ab und beantworte deine Fragen: 42

Spid

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #39 am: 19.11.2020 13:55 »
Das beantwortet keine der Fragen.

Kat

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #40 am: 19.11.2020 14:00 »
Maßgeblich für das Arbeitsleben ist das Arbeitsverhältnis. Du scheinst hingegen ein Kuschelbedürfnis mit mutmaßlichen Kriminellen zu haben - quasi das personifizierte Berlin.

Berlin ist kuschelbedürftig?

Spid

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #41 am: 19.11.2020 14:06 »
Kommt darauf an, gegenüber wem.

Moonlight

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #42 am: 19.11.2020 19:18 »
Soooo...habe nun mit meinem Anwalt gesprochen. Ich schwanke noch, ob ich selbst den AG anschreiben soll oder der Anwalt das tun soll. Jedenfalls hat er mir auch bestätigt, dass ich ungerecht behandelt wurde und ich es definitiv versuchen kann, allerdings müsste ich alle Kosten selbst tragen. Wenn es denn zu einem Verfahren kommt, könnten das mehrere tausend Euro sein, die ich nicht wiederbekomme.

Vom Personalrat weiß ich, dass er mehr auf der Seite des Arbeitgebers steht.

Ich bin mir noch unschlüssig, welchen Weg ich gehen soll.

Spidersangel

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #43 am: 20.11.2020 08:12 »
Straftatbestände
Unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt kommen bei untertariflicher Entlohnung AVE-erklärter Flächentarifverträge, die wie gesetzliche Mindestlohnvereinbarungen nach dem Entsendegesetz z. B. in der Bauwirtschaft behandelt werden, insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

§ 266 a StGB "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen",
§ 263 StGB "Beitragsbetrug",
§ 291 StGB "Lohnwucher" sowie
§ 370 Abgabenordnung (AO) "Steuerhinterziehung"

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen
Gemäߧ 266 a StGB ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Für das Auslösen des Haftungsfalles nach § 266 a StGB ist lediglich erforderlich und ausreichend, dass der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf tarifgerechte Entlohnung bei AVE-erklärten Flächentarifverträgen als solcher besteht und hierdurch sozialversicherungspflichtige Beitragspflichten ausgelöst werden, die im Falle der untertariflichen Entlohnung steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterlaufen wird.
Nicht ordnungsgemäßes Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung
Bei nicht oder nicht ordnungsgemäßem Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung, die sich in untertariflicher Entlohnung manifestieren kann, ist auch ein (Beitrags-)Betrug gemäß § 263 Absatz 1 StGBzu Lasten der Sozialversicherungsträger denkbar. Die Träger der Sozialversicherung werden in diesen Fällen durch abgegebene Erklärungen des Arbeitgebers getäuscht und unterlassen deswegen die Einforderung der tatsächlich geschuldeten Beiträge zum Nachteil der Versichertengemeinschaft.

Lohnwucher
In Fällen des Lohnwuchers gemäß § 291 StGBbesteht eine Strafandrohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. mit Geldstrafe, in schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Straftatbestand des Lohnwuchers kann vorliegen, wenn z. B. der Arbeitgeber eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder einen Mangel an Urteilsvermögen eines Arbeitnehmers dergestalt ausbeutet, dass er für eine Leistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) Vermögensvorteile erreicht, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung (Entlohnung) stehen. Dies wird im Lohnwucherfall schon bei ca. 30 % unter dem tariflichen Niveau vermutet.

Steuerhinterziehung
Bei einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AOdroht wegen des Verschaffens rechtswidriger Steuervorteile oder z. B. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Finanzbehörden eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Bei juristischen Personen des Privatrechts, d. h. Kapitalgesellschaften, GmbHs kann sich eine strafrechtliche Relevanz und Verantwortlichkeit für deren Vertretungsberechtigte aus § 14 StGB ergeben.

Untertarifliche Bezahlung von Beschäftigten
Neben der strafrechtlichen Bedeutung kann die untertarifliche Bezahlung von Beschäftigten in den Unternehmen selbstverständlich auch zivilrechtliche Folgen sowohl durch einen Zivilprozess als auch durch einen Arbeitsgerichtsprozess im Hinblick auf die Sozialversicherungsträger oder auch des Arbeitnehmers als Anspruchsteller nach sich ziehen. Insbesondere gilt dies im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 a StGBoder anderer Straftatbestände haften insbesondere GmbH-Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialkassen. Da die Sozialversicherungsträger regelmäßig von den fehlenden ordnungsgemäßen Beitragsnachweisen keine Kenntnis erhalten, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Organe einer Gesellschaft können gemäß § 34, 35 und 69 ff. AO für nicht abgeführte Lohnsteuern haftbar gemacht werden. Eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich darüber hinaus aus § 25 SGB IV. Danach können die Sozialversicherer Beiträge für volle Kalenderjahre rückwirkend und bei vorsätzlichem Verhalten für 30 Jahre rückwirkend die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nacherheben und das Unternehmen somit in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.

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Hier noch gefunden:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.

Alternativ noch den Straftatbestand Betrug
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)

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In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob nicht eventuell sogar Rentenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur ZVK nachzuzahlen wären, denn diese fallen nicht unter die 6 Monate Verjährung.

MrRossi

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Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
« Antwort #44 am: 20.11.2020 09:36 »
@ Moonlight:
In welchem Bundesland bist du beschäftigt?
Könnte es sein dass deine Kollegen übertariflich bezahlt werden?