Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Keine Chefarzt-Vers keine Behandlung?!
Spid:
Ich wiederhole meine Frage nach einer Rechtsgrundlage.
Novus:
LKHG / SGB V
diverse Verordnungen an die Rettungsleitstellen - ich kann mir nicht vorstellen, dass das außerhalb von BW anders geregelt ist.
Wenn doch bitte ich um Entschuldigung, aber das wäre ja ein Skandal...
Spid:
Geht es etwas spezifischer?
Novus:
§28 LKHG BW
Die Rettungsleitstelle ist bei Einweisungen eines Facharztes verpflichtet den Patienten zu überführen, danach tritt die grundsätzliche Aufnahmepflicht ein, s.O., dafür sind verschiedene Kliniken vorgesehen welche ständig Patienten aufnehmen müssen - bspw. die großen Unikliniken Heidelberg, Karlsruhe und Freiburg und andere. Eine Übersicht hat da immer die Rettungsleitstelle. (Kliniken können sich bei Überlastung abmelden)
Kommt der aufnehmende Arzt im KH zu dem Schluss es handelt sich um einen Simulanten... gut dann isser wieder raus, aber aufgenommen werden muss er.
Trotzdem gilt §28 Abs. 3 Satz 2: Vorläufige Aufnahmepflicht
Spid:
Ich lese da nur, daß jemand, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung erforderlich ist, jedenfalls vorläufig aufzunehmen ist. Und daß Anspruch auf eine Aufnahme - weder unverzüglich noch sofort - besteht, sofern er der stationären Versorgung bedarf und das Krankenhaus geeignet ist.
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