Autor Thema: Interpretation Fallgruppen EGO - IT  (Read 1985 times)

veeam

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Interpretation Fallgruppen EGO - IT
« am: 18.11.2020 08:14 »
Hallo zusammen,

man könnte sagen, täglich grüßt das Murmeltier, sowohl für euch im Forum mit einer weiteren leidigen Frage zum Thema Eingruppierung, aber auch für mich. Ich würde gerne kurz etwas ausholen um dem aktuellen Sachverhalt etwas mehr Background zu geben. Info, es spielt sich alles beim gleichen Arbeitgeber ab:

2005-2008 Ausbildung zum Informatikkaufmann

2010 unbefristete Übernahme nach Schaffung einer neuen Planstelle

2010 Erstellung der ersten Stellenbeschreibung, nicht durch den AG und Bewertung durch die KGST

2010/2011 Bewertungsergebnis der KGST -> BAT IV b Fallgruppe 1

Dieses Ergebnis wurde übergeleitet in die Entgeltgruppe 9 mit möglicher Endstufe 6 (nach meinem Verständnis hätte es eine EG 10 sein müssen). Aufgrund der Anforderungen in den Eingruppierungsrichtlinien des BAT, hier die einschl. agbeschl. Hochschulbildung / Studium bzw. dem sonstigen Angestellten, wurde ich aufgrund der nur vorhandenen Ausbildung mit der Auflage nach 5 Jahren dem sonstigen Angestellten gleichgestellt zu werden für den Zeitraum 2008 bis 2013 der Entgeltgruppe 8 zugewiesen.

2013 Höhergruppierung von EG8/3 nach EG9/2 gemäß Vereinbarung zur Gleichstellung

2017 Antrag gemäß §29b Abs 1 zur Überleitung in die neue Entgeltordnung gestellt in dem Gedanken, dass man in die EG 10 übergeleitet wird, da die dies nun die Einstiegsgruppe für Beschäftigte mit Hochschulabschluss und sonstige Beschäftigte ist und man diese Gleichstellung 2013 erfahren hat.

2017 Schreiben der Dienststelle mit der Nachricht, dass man in die EG 9b Stufengleich übergeleitet wurde.

2017/2018 Erstellen einer aktualisierten Stellenbeschreibung (nicht durch den AG) und einer externen Bewertung. Hier hat man im Nachhinein erfahren müssen, dass die Dienststelle der Bewerteten Firma Informationen zum Ausbildungsstand des Stelleninhabers durchgegeben hat, aber nicht erwähnt hat das man in 2013 dem sonstigen Beschäftigten gleichgestellt wurde. Dementsprechend war auch hier das Ergebnis eine EG 9b.

2019 Zusammenschluss eines Fachdienst und Vergrößerung der IT. Erneut Erstellung einer Stellenbeschreibung, da diverse Aufgaben verlagert und auch Kompetenzen verteilt wurde. Zeitgleich zum 01.01.2019 per Dienstvergügung als stellvertretender Fachdienstleiter benannt worden.

Q4-2019 Die Stelle des Fachdienstleiters wurde aufgrund des Schwerpunkts in der IT mit EG13 bewertet. Die Dauer der Bewertung betrug etwa 3 Monate. Zur Info, der Fachdienstleiter ist Verwaltungsfachangestellter mit Angestelltenlehrgang 2 und seit Anfang/Mitte der 90er im Bereich IT eingesetzt. Die Besetzung und Bewertung ist zweifelsfrei berechtigt, da diese Person einen breiten und tiefen Wissensschatz und Kompetenzen erarbeitet hat.  Die Info mit dem knapp 30 Jahre alten A2 ist für das Kommende aber noch interessant.

-jetzt- 11/2020 Nach 23 Monaten habe ich die Information erhalten, dass meine Stelle nach EG11 bewertet wurde, ich aber aufgrund der fehlenden persönlichen Voraussetzungen der EG 10 zugeordnet werde. Hierzu wird dieser Tage noch ein gemeinsames Klärungsgespräch stattfinden, dennoch möchte ich gerne zu folgender Annahme meinerseits einen Eindruck von euch haben:

Es wurde bereits in einem Telefonat mit dem Fachdienstleiter Personal darauf hingewiesen, dass man sich insgesamt um eine Regelung für sonstige Beschäftigte kümmern möchte und das man in speziellen Fällen eine Gleichstellung nach der doppelten Regelausbildungs- bzw. Studienzeit gewähren möchte. Auf den Hinweis, dass ich bereits eine Gleichstellung erfahren habe, wurde mir entgegnet, dass dies für die damalige Stelle galt, aber nicht für die aktuelle Stelle. Zeitgleich wird aber der bald 30 Jahre zurückliegende A2 meines FDL mit einem Studium gleichgestellt, was ja maximal einem Studium im Verwaltungsbereich gleichgestellt werden könnte. Dieses fiktive Verwaltungsstudium wird darüber hinaus auch dem Informatikstudium gleichgestellt. Hier wird also eine doppelte Gleichstellung durchgeführt. Mir hingegen wird im schlimmsten Fall erneut eine Wartezeit von 6 Jahren, was dann mit den damaligen 5 Jahren insgesamt 11 Jahre Wartezeit für die Gleichstellung bedeutet, aufgebrummt.

Ich habe nun auf folgendes Dokument verwiesen:

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjp-9GBwovtAhVQ3qQKHTQyB0gQFjAAegQIBRAC&url=http%3A%2F%2Fwww.bkpv.de%2Fver%2Fpdf%2Fgb2017%2Fschnitzenbaumer_koebler_hofmann.pdf&usg=AOvVaw2BCFpSeUpJjnPp80yM5f7Q

Falls der Link nicht geht, bei Google nach Schnitzenbaumer EGO IT suchen. Das sollte der erste Eintrag sein.
Auch wenn ich mich in Niedersachsen befinde und das Dokument vom bayerischen kommunalen Prüfungsverband ist, sollte der Anwendung in diesem Fall nichts entgegensprechen.

Innerhalb dieser PDF auf Seite 34 (die aufgedruckte Zahl, nicht die tatsächliche, dass dürfte Seite 8 sein) wird im Punkt 4 Unterpunkt 4.1 der Tarifaufbau wie folgt erklärt:

Der Tarifaufbau ergibt sich in der Regel aus der Entwicklung von Tätigkeitsmerkmalen einer
Entgeltgruppe aus der (oder den) vorausgegangenen niedrigeren Entgeltgruppe(n). Daraus
folgt, dass bei der Untersuchung, ob die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe erfüllt sind,
die insoweit in Betracht kommende „Ausgangsgruppe“ und deren Fortentwicklung in der jeweils
nächsthöheren Entgeltgruppe berücksichtigt werden müssen. 

Als Besonderheit sind für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Tätig-
keitsmerkmale mit und ohne Ausbildungsbezug vereinbart. Eine solche Regelung sieht der
TVöD-Bund, der bei den neuen Tätigkeitsmerkmalen Pate stand, nicht vor. Es stehen damit die
Entgeltgruppen 6 bis 13 der Ziffer 2 „Beschäftigte in der Informations- und Kommunikations-
technik“ allen Beschäftigten offen, unabhängig davon, welche Ausbildung sie nachweisen. Bei
den Tätigkeitsmerkmalen mit Ausbildungsbezug wurde wie beim TVöD-Bund noch eine Alter-
native für „sonstige Beschäftigte“ eingeführt.

Die Regelungen in der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Entgeltgruppen (Tätigkeitsmerkmale mit
Anforderungen in der Person) sowie zum „sonstigen Beschäftigten“ dürften in der Praxis für die
persönliche Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik
wegen der Auffangfunktion der Tätigkeitsmerkmale ohne Ausbildungsbezug keine (große) Be-
deutung erlangen.

Für die Bewertung einer Stelle ist jedoch für die Bestimmung der richtigen Ausgangsentgelt-
gruppe zu ermitteln, ob der oder die Beschäftigte, dessen/deren Stelle bewertet werden soll,
eine einschlägige Berufsausbildung besitzt oder nicht. 


Dazu folgt auf der nächsten Seite ein bildliche Darstellung des Tarifaufbaus durch die einzelnen Entgeltgruppen und Fallgruppen.

Alleine aus dem Text erschließt sich mir nicht, wieso nicht die besonderen Möglichkeiten in der IT genutzt werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Grundausbildung der Zugang zu allen Entgeltgruppen möglich ist.

Wenn man sich nun das Schaubild auf Seite 9 bzw. 35 auf der PDF heranzieht, hätte ich als Laie den Bewertungsvorgang wie folgt gestartet:

Person XYZ
Hat diese Person ein Studium? Nein
Wurde diese Person dem sonstigen Beschäftigten gleichgestellt? Ja, aber erkennen wir nicht mehr an. Also Nein
Hat diese Person wenigstens eine 3 jährige einschlägige Ausbildung bspw. gemäß IHK? Ja -> OK, fangen wir bei EG 6 an.

Jetzt betrachten man die Arbeitsvorgänge und man weiss ja bereits, dass die Arbeitsvorgänge in Summe einen Stellenwert nach 11 ergeben haben.

Arbeitsvorgang XYZ:

Anforderungen nach EG 7 erfüllt
Anforderungen nach EG 8 erfüllt
Anforderungen nach EG 9a erfüllt
Anforderungen nach EG 9b erfüllt

jetzt kommt es. Da wir aus der zweiten in die dritte Qualifikationseben gehen und aus der EG9b heraus kommen, führt der Weg doch eigentlich automatisch in die EG 10 Fallgruppe 2 (Beschäftigte der EG9b, deren Tätigkeiten einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in der EG8 hinausgeht).

Normalerweise sollte man doch nun sagen:

Anforderungen nach EG10 Fallgr. 2 erfüllt
Anforderungen nach EG11 erfüllt

Ergebnis EG11.

Leider ist mir noch nicht bekannt zu welcher Fallgruppe mein Bewertungsergebnis geführt hat. Das würde unter Umständen bedeuten, dass wenn meine Bewertung nach EG11 Fallgr. 1 erfolgt ist, danach für mich Ende ist, wohingegen mit der EG11 Fallgr. 2 auch noch ein weiterer Weg nach oben offen wäre.

Das ist aber erstmal nebensächlich. Es erschließt sich mir grundsätzlich nicht, wieso man diesen Weg nicht so beschritten hat. Ich hoffe dies noch abschließend klären zu können. Vielleicht habt ihr dazu auch eine Einschätzung?

Der Fachdienstleiter Personal sieht die Differenzierung zwischen EG10 Fallgr. 1 und 2 nicht. Seiner Auffassung nach ist die Fallgruppe 2 eine Erweiterung, quasi ein Aufbau der Fallgruppe 1. Meiner bescheidenen Meinung impliziert das Wort Fallgruppe aber schon, dass es zwei unabhängig zueinander stehende Fälle abdecken soll. Das deckt sich dann auch mit der Erklärung des kommunalen Prüfungsverbands eine Seite zuvor.


Entschuldigt den langen Text und habt vorab schon vielen Dank für eure Ergänzungen.
Viele Grüße und bleibt gesund.

Spid

  • Gast
Antw:Interpretation Fallgruppen EGO - IT
« Antwort #1 am: 18.11.2020 08:55 »
Es gibt bei TB keine Qualifikationsebenen. Die Fallgruppen stehen gleichberechtigt nebeneinander.

veeam

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Antw:Interpretation Fallgruppen EGO - IT
« Antwort #2 am: 18.11.2020 09:10 »
Danke für Deine Antwort!
Das die Fallgruppen gleichberechtigt sind, deckt sich mit allem was ich mir darunter vorstelle, jedoch mit nichts was unser Fachdienstleiter Personal daraus Interpretiert. Es wird mich auch nicht weiterbringen mich dort immer wieder zur wiederholen. Auch das Vorlegen der von mir verlinkten PDF wird im schlimmsten Fall nicht weiterhelfen. Weswegen ich beim Ergebnis "hart auf hart" wohl nur mit Rechtsbeistand weiterkomme.

Da ich aber das Bewertungsergebnis nicht anzweifle, sondern nur die Interpretation der Fallgruppen durch die Dienststelle und die daraus falsche Eingruppierung, sollte diese Frage ja relativ schnell rechtlich geklärt werden können. Gibt es einschlägige Adressen, die eventuell auch Du für diesen Fall empfehlen könntest? Oder alternativ vielleicht sogar noch ein weiteres Werk mit Erläuterungen zur Entgeltordnung, dass ich als zweite Quelle zur Untermauerung meiner Sichtweise vorbringen kann?

Und eine Frage noch. Wie siehst Du das Verhalten und die Argumentation bzgl. meiner damals bereits erfolgten Gleichstellung im Zusammenhang damit, dass man sie in diesem Fall wiederum nicht mehr anerkennen will?

Spid

  • Gast
Antw:Interpretation Fallgruppen EGO - IT
« Antwort #3 am: 18.11.2020 09:27 »
Sonstiger Angestellter - ebenso wie man nunmehr sonstiger Beschäftigter ist oder nicht ist - war man oder war man nicht, eine Abrede kann dies nicht ersetzen. Eine Gleichstellung ist, wenn nicht ganz so behinderte Menschen Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Mit dem sonstigen Angestellten hatte das nichts zu tun. Die Zuordnung zu E8 wegen fehlender Voraussetzung in der Person war bereits rechtsfehlerhaft. Es hätte die Zuordnung zur E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten erfolgen müssen (Bemerkung Nr. 4 zu allen Vergütungsgruppen VergO BAT i.V.m. Anlage 1 TVÜ-VKA; Vb statt IVb -> E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten statt reguläre E9). Sofern im Zeitpunkt der "Gleichstellung" die Eigenschaft des sonstigen Angestellten erreicht war, erfolgte mithin keine Höhergruppierung, sondern Du verbliebst in der E9, lediglich die erforderlichen Stufenlaufzeiten für den Stufenaufstieg änderten sich. Die Stufenlaufzeit selbst lief - in Ermangelung einer Höhergruppierung - innerhalb der E9 weiter. Wenn Du die Eigenschaft des sonstigen Angestellten erreicht hattest, bist Du auch sonstiger Beschäftigter.