Aus dem TV-DRV Bund Zitat:
§21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1ln den Fällen der Entgeldfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1. § 22 Abs. 1, § 26, § 27, § 29 und § 55
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als
Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden
letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt, ausgenommen hiervon sind
das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit). Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie
besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der
Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den
31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten
Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.