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Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund

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WYSWIG2019:
Ich bekam eine Nachricht  die ich gerne mit euch teile: aufgrund Ihres Einspruches betreffend der Uilaubsaufschlagsbezahlung im Monat November 2020
teilen wir Ihnen folgendes mit:
Die Bemessungsgrundlage (ür die Entgeitfortzahlung wegen Urlaub ergibt sich aus § 21 TV
DRV-Bund!
Entgeltbestandteile. die nicht in Monatbeträgen festgelegt sind. sowie der Tagesdurchschnitt nach §
21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats. der auf ihrer Entstehung folgt fällig.
Die Zahlung erfolgt aufgrund Urlaub aus dem September 2020 Die Entgeitgeltbestandteile werden
hierfür vom August Juli u. Juni 2020 herangezogen Diese Entgeltbestandteile wiederum errechnen sich aus
Ihren
Diensten die im April. Mai u. Juni 2020 tatsachlich erbracht wurden.
D.h. Entstehung:
geleistete Dienste   aus 06/2020      = ist gleich Zahltag 08/2020
aus 05/2020     = ist gleich Zahltag 07/2020
aus 04/2020     = ist gleich Zahltag 06/2020

Isie:

--- Zitat von: Isie am 19.11.2020 06:19 ---
--- Zitat von: Spid am 18.11.2020 21:50 ---Berechnungszeitraum sind die drei vollen Kalendermonate, die dem anspruchsbegründenden Ereignis vorhergehen, bei Urlaub im September mithin die Monate Juni, Juli und August. Eine Lohnklage rückt das schnell wieder gerade.

--- End quote ---
Und welche Alternative ist es nun? Die im Berechnungszeitraum aufgrund der verschobenen Fälligkeit gezahlten unständigen Entgeltbestandteile oder die für den Berechnungszeitraum zustehenden unständigen Entgeltbestandteile?

--- End quote ---

--- Zitat von: Spid am 19.11.2020 07:17 ---Die entstandenen unständigen Entgeltbestandteile - im Unterschied zu §20, der auf die fälligen abstellt.

--- End quote ---
Dann wirst du wohl Klage erheben müssen, wie Spid auch schon geschrieben hat.

WYSWIG2019:
Aus dem TV-DRV Bund Zitat:
§21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1ln den Fällen der Entgeldfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1. § 22 Abs. 1, § 26, § 27, § 29 und § 55
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als
Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden
letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt, ausgenommen hiervon sind
das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit). Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie
besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der
Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den
31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten
Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Spid:
Und? Welchen Mehrwert soll es haben, hier Auszüge aus einem für jeden zugänglichen Tarifvertrag zu posten? Glaubst Du, irgendwer, dem diese nicht ohnehin bekannt wären, könnte Dir helfen. Du kannst den AG auf entsprechende Kommentierungen zur inhaltsgleichen Regelung im TVÖD (u.a. Haufe, Rehm) hinweisen - oder ihn einfach direkt verklagen. Was nicht hilft, ist hier rumzunölen.

WYSWIG2019:
Ich sendete den Auszug falls er nicht für jeden zugänglich ist. Weil vieleicht jemand mir sagen kann warum dieser Mensch die sachen so verdrehen kann.

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