Autor Thema: Personalrat Freistellung Gehalt  (Read 8012 times)

ansagn

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Personalrat Freistellung Gehalt
« am: 18.11.2020 22:56 »
Guten Tag,

Für mich stellt sich derzeit die Frage, ob ich eine Wahl in den Personalrat in Erwägung ziehe. Wenn sich daraus eine Freistellung ergeben würde, mit welchem Gehalt kann ich rechnen, bzw. muss ich mit Einbußen rechnen?
Zu den Fakten: Ich arbeite im TvöD Kommunen, bin dort in der Pflege ansässig und verdiene im Durchschnitt mit den Zulagen (Wechselschicht, Nachtdienst, Wochenende,..) und Bereitschaftsdiensten um die 3.000€ netto im Monat.

Kann mir hierzu jemand von Euch weiterhelfen? Darüber wäre ich sehr dankbar.

Gruß

Spid

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #1 am: 18.11.2020 23:03 »
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

Novus

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #2 am: 18.11.2020 23:26 »
Für Freistellungszeiten fallen keine Zulagen an, ansonsten wird der normale Stundenlohn gezahlt.
Nachlesen kannst du das im entsprechenden LPersVG oder dem BPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz - Bundespersonalvertretungsgesetz.

Was für dich gilt kann ich nicht sagen, dafür müssten Bundesland und Arbeitgeber angegeben werden.

Börnie

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #3 am: 20.11.2020 13:50 »
Für Freistellungszeiten fallen keine Zulagen an...


Kon­kre­ti­siert wird die­ser Grund­satz un­ter an­de­rem durch Re­ge­lun­gen zur Lohn­fort­zah­lung. So ist in den §§ 46 BPers­VG, 37 Be­trVG ge­re­gelt, das die Mit­glie­der des je­wei­li­gen Ra­tes von ih­rer Tä­tig­keit im er­for­der­li­chen Um­fang frei­zu­stel­len sind und das Ar­beits­ent­gelt da­bei nicht ge­min­dert wer­den darf. Mit­glie­der von Be­triebs­rä­ten oder Per­so­nal­rä­ten ha­ben da­mit kraft Ge­set­zes ei­nen An­spruch auf den glei­chen Lohn, den sie er­hal­ten hät­ten, wenn sie ihr Eh­ren­amt nicht aus­üben wür­den. Ähn­lich wie bei der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall (§ 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz - Ent­gFG) gilt da­mit das so ge­nann­te Lohn­aus­fall­prin­zip.

Zum fort­zu­zah­len­den Ent­gelt ge­hö­ren ne­ben der Grund­ver­gü­tung un­ter an­de­rem auch al­le Zu­schlä­ge und Zu­la­gen, die oh­ne Ar­beits­be­frei­ung ver­dient wor­den wä­ren. Nicht er­fasst sind Auf­wen­dungs­er­satz­leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Rei­se- und Ver­pfle­gungs­kos­ten. Die­se sind näm­lich kei­ne Ge­gen­leis­tung für ge­leis­te­te Ar­beit, son­dern (nur) ein Aus­gleich für tat­säch­lich an­ge­fal­le­ne zu­sätz­li­che Be­las­tun­gen.

Wdd3

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #4 am: 20.11.2020 14:25 »
Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.

Novus

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #5 am: 21.11.2020 00:09 »
Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.

Eben nicht... da hats jemand nicht verstanden :D

Minderung nein, aber Zulagen wie Nachtzuschläge, Sonntags- und Samstagszuschläge gibt es nicht. Für die Freistellungszeiten fällt der normale Arbeitslohn an, nicht mehr und nicht weniger. Ist das so schwer zu verstehen?

Börnie

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #6 am: 21.11.2020 07:58 »
Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.

Eben nicht... da hats jemand nicht verstanden :D

Minderung nein, aber Zulagen wie Nachtzuschläge, Sonntags- und Samstagszuschläge gibt es nicht. Für die Freistellungszeiten fällt der normale Arbeitslohn an, nicht mehr und nicht weniger. Ist das so schwer zu verstehen?

Das stimmt so nicht.

Zwar haben Betriebsratsmitglieder grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Zulagen, wenn sie die vorher erhalten haben. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Betriebsratsmitglieder müssen (nach § 37 Abs. 2 BetrVG) genau denselben Lohn erhalten wie vor Amtsübernahme bzw. Freistellung. Zum Lohn gehören neben dem Grundgehalt auch sämtlich Zulagen für  Mehr-, Schicht-, Nacht- Akkord- und Sonntagsarbeit, außerdem Erschwernis- und Schmutzzulagen.

Es spricht auch nichts gegen pauschalierte Monatszahlungen. Weil das freigestellte Betriebsratsmitglied die Tätigkeit, an die die Zulagen gekoppelt sind, sowieso nicht mehr ausübt, muss die Berechnung derselben hypothetisch erfolgen. Wichtig ist nur, dass es sich bei den pauschalierten Zahlungen nicht um eine versteckte Vergütung für das Betriebsratsmitglied handelt. Das wäre mit dem Begünstigungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar.

BAT

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #7 am: 21.11.2020 10:31 »
Die Regelung halte ich auch für recht und billig.

Zumal langjährige Personen mit der Freistellung quasi an Höhergruppierungen nicht teilnehmen.

Spid

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #8 am: 21.11.2020 10:44 »
Da betriebsübliche Entwicklungen auch bei freigestellten BR-Mitgliedern nachzuzeichnen sind, ist das unzutreffend - und die Regelung würde überflüssig, wenn man den Quatsch mit der Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen endlich abschaffte.

Novus

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #9 am: 21.11.2020 23:10 »
Die Regelung halte ich auch für recht und billig.

Zumal langjährige Personen mit der Freistellung quasi an Höhergruppierungen nicht teilnehmen.

Das ist Wunschdenken - sie nehmen sehr wohl an Höhergruppierungen Teil und zwar im Zuge ihrer "normalen" Personalentwicklung.

"Zusatzentgelte" nach §8 TV-L, also Sonderformen der Arbeit gibt es nur wenn solche auch geleistet werden. Zulagen wie Schicht- oder Schmutzzulagen werden weiter gewährt.

Aber Nachtzuschläge etc. fallen weg wenn kein Nachtdienst mehr geleistet wird.


BAT

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #10 am: 22.11.2020 10:54 »
Wie soll ich das verstehen, unser Personalrat ist seit 16 Jahren freigestellt  und ging damals mit einer BAT Vc bzw. E8 in diese Stelle. Gibt es Gelegenheit da eine E9a auch im Rahmen der weiteren Freistellung zu erhalten?

Spid

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #11 am: 22.11.2020 11:20 »
Möglicherweise auch mehr. Bei freigestellte BR- und - je nach Personalvertretungsrecht - PR-Mitgliedern ist die betriebsübliche Personalentwicklung nachzubilden. Diese kann tatsächlich festgestellt werden, ist aber grundsätzlich auch einer kollektiven Vereinbarung zugänglich.

BAT

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #12 am: 22.11.2020 11:22 »
Wo sind die Grenzen? Wenn von zwei der fünf seinerzeitigen Kollegen, z. B. inzwischen einen AII - Lehrgang gemacht haben, vom Arbeitgeber angeboten, wäre also diese Verwaltungsfachangestellte durchaus in in E10 oder E11 zu verorten im Rahmen ihrer Freistellung?

Spid

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #13 am: 22.11.2020 11:35 »
Betriebsüblich ist die Entwicklung, die Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei einer objektiv vergleichbaren Tätigkeit und unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben, siehe BAG,Urteil vom 17.08.2005 - 7 AZR 528/04.

BAT

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Antw:Personalrat Freistellung Gehalt
« Antwort #14 am: 22.11.2020 11:39 »
Also bei zwei von fünf Kollegen wäre es nicht betriebsüblich, bei drei von fünf sehr wohl?