Himmel... du überforderst die Fragenden mit der ständig gleichen Wiederholung deiner (für die meisten zunächst sinnfreien) Ergüsse. Wenn du nicht Willens oder in er Lage bist, das auf den Empfängerhorizont runterzubrechen, dann geh doch bitte zurück in deine Orakelhöhle und warte auf Gläubige, die deiner würdig sind.
Die Autobahn-GmbH ist im Aufbau-Chaos. Es gibt z.B. nur EINEN für alle Maßnahmen zuständigen Übergangsbetriebsrat. Die Wahlen zu den lokalen dauerhaften Betriebsräten werden derzeit vorbereitet. Bis dahin werden viele Sachen schon ganz praktisch dauern...
Zur Eingruppierung: Alle übergegangenen Beschäftigten behalten vom Grundsatz her ihre bisherige Eingruppierung (§3 Abs. 2 EÜTV Autobahn) und sind auf Antrag in die neuen Entgeltgruppen eingruppiert, falls diese höher sind (§5 Abs. 1 EÜTV Autobahn). Einige Beschäftigtengruppen (z.B. Beschäftigte als Straßenwärter) sind hiervon allerdings ausgenommen und vorläufig unmittelbar nach dem Entgeltgruppenverzeichnis eingruppiert (§ 3 Abs. 2 EÜTV Autobahn). Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden und / oder ebenfalls ein Antrag nach § 5 gestellt werden. Der Antrag nach § 5 ist entgegen den Regelungen des TVÜ-Länder oder TVÜ NICHT befristet. Allerdings gelten für Anträge nach dem 31.12.2021 die üblichen Ausschlussfristen.
Also: die Eingruppierung ist juristisch tatsächlich unmittelbar geregelt. Teilweise ist es abhängig von einem Antrag des Beschäftigten. Die Umsetzung erfolgt soweit mir bekannt über Listen und nach gleichartigen Gruppen. Performance ist abhängig von der Personalverwaltung in der Niederlassung. Vorrang hat derzeit noch das Recruiting zum Auffüllen des Personalkörpers.
Ruhig bleiben und die Aufregung genießen... ist ganz untypisch für öffentlichen Dienst.