Moin an die Community,
da mehrere Nachfragen beim BVA sowie Recherche im Netz erfolglos geblieben sind, versuche ich es mal hier:
Es wurde ja nun schon vor geraumer Zeit beschlossen, dass ab 1. Januar 2021 die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, auf 16.956 Euro bzw. auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der (Lohn-)Steuerzahlung angehoben wird. So weit, so bekannt.
Gibt es schon Infos darüber, ob und in welcher Form das bei der Berechnung der Bezüge berücksichtigt wird?
Sprich, wird der Betrag ab Januar automatisch bei der Abrechnung nicht mehr abgezogen, und steht somit sofort netto mehr zur Verfügung? Die Abrechnungsalgorithmen hätte man ja vermutlich in der Zeit anpassen können...
Oder wird der Soli (erstmal?) weiter wie gehabt einbehalten, und muss im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden?
Ich bin Beamter im Geschäftsbereich des BMI, falls das von Bedeutung sein sollte.
Vielen Dank im voraus!
Liebe Grüße
Kasimir