Autor Thema: Betriebsferien wie weit sind die Planungen in euren Dienstellen  (Read 8151 times)

Kat

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Wir haben eine Betriebsvereinbarung die besagt, dass nicht verplanter Urlaub für das Folgejahr von der AL geplant werden darf.
In dieser Vereinbarung ist festgelegt das der im kommenden Jahr entstehende Urlaub bis zum 15.11. des Vorjahres zu 100% verplant sein muss.

Das wäre für mich so ziemlich der worst case, da ich so früh noch gar nicht sagen kann, wann ich Urlaub brauche bis auf ein paar Tage.

Wdd3

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Ich sehe nicht, daß noch nicht entstandene Ansprüche überhaupt verplant werden könnten.

Nein? Wie macht man den einen WP?
Auf welcher Grundlage werden Finanzierungspläne von juristischen- wie auch privaten  Personen geplant?

Wdd3

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Wir haben eine Betriebsvereinbarung die besagt, dass nicht verplanter Urlaub für das Folgejahr von der AL geplant werden darf.
In dieser Vereinbarung ist festgelegt das der im kommenden Jahr entstehende Urlaub bis zum 15.11. des Vorjahres zu 100% verplant sein muss.

Das wäre für mich so ziemlich der worst case, da ich so früh noch gar nicht sagen kann, wann ich Urlaub brauche bis auf ein paar Tage.

Bei uns muss der Betriebsablauf 365 Tage p. A. sichergestellt sein. Somit kann auch nur ein gewisser Teil der Beschäftigten gleichzeitig in U. Der geplante Urlaub ist genehmigt aber nicht verpflichtend. Du kannst bis 6 Wochen vor Urlaubsbeginn umplanen. Es muss allerdings mit den Kollegen und auf deren Urlaub abgestimmt sein.

Spid

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Ich sehe nicht, daß noch nicht entstandene Ansprüche überhaupt verplant werden könnten.

Nein? Wie macht man den einen WP?
Auf welcher Grundlage werden Finanzierungspläne von juristischen- wie auch privaten  Personen geplant?
Nichts davon ist auch nur annähernd mit einer Urlaubsplanung vergleichbar.

Spid

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Wir haben eine Betriebsvereinbarung die besagt, dass nicht verplanter Urlaub für das Folgejahr von der AL geplant werden darf.
In dieser Vereinbarung ist festgelegt das der im kommenden Jahr entstehende Urlaub bis zum 15.11. des Vorjahres zu 100% verplant sein muss.

Das wäre für mich so ziemlich der worst case, da ich so früh noch gar nicht sagen kann, wann ich Urlaub brauche bis auf ein paar Tage.

Bei uns muss der Betriebsablauf 365 Tage p. A. sichergestellt sein. Somit kann auch nur ein gewisser Teil der Beschäftigten gleichzeitig in U. Der geplante Urlaub ist genehmigt aber nicht verpflichtend. Du kannst bis 6 Wochen vor Urlaubsbeginn umplanen. Es muss allerdings mit den Kollegen und auf deren Urlaub abgestimmt sein.

Urlaub ist entweder entsprechend des Antrags des AN genehmigt und dann für beide Parteien verbindlich oder er ist nicht genehmigt. Halbgare "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß"-Vereinabrungen, die BR und AG minderer Güte miteinander schließen, sind wesentlich für die Belastung der Arbeitsgerichtsbarkeit mitverantwortlich.

Wdd3

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Ich sehe nicht, daß noch nicht entstandene Ansprüche überhaupt verplant werden könnten.

Nein? Wie macht man den einen WP?
Auf welcher Grundlage werden Finanzierungspläne von juristischen- wie auch privaten  Personen geplant?
Nichts davon ist auch nur annähernd mit einer Urlaubsplanung vergleichbar.

Du hast behauptet das nicht entstandene Ansprüche nicht verplant werden können. Ich frage wo der Unterschied zwischen einem Urlaubstag zu einem € besteht wenn ich ihn verplane bevor ich Anspruch habe.
Nach deiner Logik kann man im März keinen 2-Wochen Urlaub planen da bis dahin kein Anspruch auf 10 Urlaubstage besteht.

Wdd3

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Wir haben eine Betriebsvereinbarung die besagt, dass nicht verplanter Urlaub für das Folgejahr von der AL geplant werden darf.
In dieser Vereinbarung ist festgelegt das der im kommenden Jahr entstehende Urlaub bis zum 15.11. des Vorjahres zu 100% verplant sein muss.

Das wäre für mich so ziemlich der worst case, da ich so früh noch gar nicht sagen kann, wann ich Urlaub brauche bis auf ein paar Tage.

Bei uns muss der Betriebsablauf 365 Tage p. A. sichergestellt sein. Somit kann auch nur ein gewisser Teil der Beschäftigten gleichzeitig in U. Der geplante Urlaub ist genehmigt aber nicht verpflichtend. Du kannst bis 6 Wochen vor Urlaubsbeginn umplanen. Es muss allerdings mit den Kollegen und auf deren Urlaub abgestimmt sein.

Urlaub ist entweder entsprechend des Antrags des AN genehmigt und dann für beide Parteien verbindlich oder er ist nicht genehmigt. Halbgare "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß"-Vereinabrungen, die BR und AG minderer Güte miteinander schließen, sind wesentlich für die Belastung der Arbeitsgerichtsbarkeit mitverantwortlich.

Leb weiter in deinem Traumschloss, es gibt Arbeitsplätze an denen solche Märchenschlösser nicht bestehen.
Außerdem befasst sich die Arbeitsgerichtbarkeit nur selten mit Absprachen die im beiderseitigen Einverständnis geschlossen  werden.

Spid

  • Gast
Ich sehe nicht, daß noch nicht entstandene Ansprüche überhaupt verplant werden könnten.

Nein? Wie macht man den einen WP?
Auf welcher Grundlage werden Finanzierungspläne von juristischen- wie auch privaten  Personen geplant?
Nichts davon ist auch nur annähernd mit einer Urlaubsplanung vergleichbar.

Du hast behauptet das nicht entstandene Ansprüche nicht verplant werden können. Ich frage wo der Unterschied zwischen einem Urlaubstag zu einem € besteht wenn ich ihn verplane bevor ich Anspruch habe.
Nach deiner Logik kann man im März keinen 2-Wochen Urlaub planen da bis dahin kein Anspruch auf 10 Urlaubstage besteht.

Inwiefern bestünde denn im März kein Anspruch auf 10 Urlaubstage? Doch nur, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 4 Monate Bestand hatte.

Der Unterschied zur Verplanung von Geld in Finanzplänen zu Urlaub in einem Arbeitsverhältnis ist die Verfügung. Aufgrund der Wirkung, die Urlaubspläne haben können, wird damit bereits über etwas verfügt, was es noch nicht gibt. In einem Finanzplan hingegen plant man lediglich Verfügungen.

Spid

  • Gast

Wir haben eine Betriebsvereinbarung die besagt, dass nicht verplanter Urlaub für das Folgejahr von der AL geplant werden darf.
In dieser Vereinbarung ist festgelegt das der im kommenden Jahr entstehende Urlaub bis zum 15.11. des Vorjahres zu 100% verplant sein muss.

Das wäre für mich so ziemlich der worst case, da ich so früh noch gar nicht sagen kann, wann ich Urlaub brauche bis auf ein paar Tage.

Bei uns muss der Betriebsablauf 365 Tage p. A. sichergestellt sein. Somit kann auch nur ein gewisser Teil der Beschäftigten gleichzeitig in U. Der geplante Urlaub ist genehmigt aber nicht verpflichtend. Du kannst bis 6 Wochen vor Urlaubsbeginn umplanen. Es muss allerdings mit den Kollegen und auf deren Urlaub abgestimmt sein.

Urlaub ist entweder entsprechend des Antrags des AN genehmigt und dann für beide Parteien verbindlich oder er ist nicht genehmigt. Halbgare "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß"-Vereinabrungen, die BR und AG minderer Güte miteinander schließen, sind wesentlich für die Belastung der Arbeitsgerichtsbarkeit mitverantwortlich.

Leb weiter in deinem Traumschloss, es gibt Arbeitsplätze an denen solche Märchenschlösser nicht bestehen.
Außerdem befasst sich die Arbeitsgerichtbarkeit nur selten mit Absprachen die im beiderseitigen Einverständnis geschlossen  werden.

Das übliche Gejammer von Rechtssubjekten, die ihre Angelegenheiten im gegebenen Rechtsrahmen nicht geregelt bekommen. Das liegt aber nicht am Rechtsrahmen, sondern an der Qualität der Rechtssubjekte. Die Rechtsprechungsdatenbanken sind randvoll mit Entscheidungen zu Betriebsvereinbarungen - die ja nunmal dadurch gekennzeichnet sind, daß sie grundsätzlich einvernehmlich geschlossen werden.

Wdd3

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Du hast keine Vorstellung wie groß das Gejammer ist wenn hier nur 1 oder 2 Tage nicht gearbeitet wird. Ich habe einmal erlebt das ein Teilbereich wg. Personalmangels geschlossen werden musste und schon gab es Zeitungsartikel in denen Unverständnis für diese Maßnahmen ausgedrückt wurde. Es handelte sich um einen Bereich der nur etwa 5% der gesamten Leistung betraf.

Spid

  • Gast
Das ändert ja nichts daran, daß man sich innerhalb des gegebenen Rechtsrahmens zu bewegen hat - auch und gerade beim Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Zumal eine Urlaubsplanung ja gerade die gegenteilige Wirkung hat, denn sie bindet ggfs. den AG, sofern er ihr nicht binnen eines Monats widerspricht, den AN hingegen nicht. Hingegen bindet ein beantragter und genehmigter Urlaub beide Parteien - ebenso wie dringende betriebliche Gründe eben auch Versagensgründe für beantragten Urlaub darstellen. Mithin läßt sich alles problemlos im Rechtsrahmen abwickeln.

gerzeb

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In meiner Behörde wurde bereits im April beschlossen, dass für die Woche ab dem 28.12.2020 Betriebsferien angeordnet werden. Dafür können Urlaubstage oder Überstunden genommen werden. Ebenso darf das Gleitzeitkonto bis zu 40 Stunden ins Minus geraten.

Ich sehe nicht, daß die Regelung mit dem Gleitzeitkonto wirksam vereinbart werden könnte.

Inwiefern? Die Dienstvereinbarung wurde in Bezug auf die Überstunden bzw. Minusstunden dahingehend aufgehoben, sodass die Grenze von derzeit 20 Stunden überschritten werden dürfen.

Spid

  • Gast
Ein Gleitzeitkonto dient der Buchung von Zeitsalden, die durch die Gestaltung der Arbeitszeit durch den AN aufgrund der im Rahmen der Gleitzeit eingeräumten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit entstehen. Findet hier eine Buchung statt, die der AN nicht selbst veranlaßt hat, bspw. durch die Betriebsferien und des Fehlens von Urlaubstagen und Überstunden, ist der Ausnahmecharakter des Gleitzeitkontos gegenüber anderen Arbeitszeitkonten dahin. Regelungen, die bspw. eine Kappung von Plussalden vorsehen, wären dann unbillig und damit unwirksam - ebenso wie übrigens Regelungen, die eine Verrechnung negativer Zeitsalden bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Entgelt vorsehen.

Kommunalgenie

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Ein Gleitzeitkonto dient der Buchung von Zeitsalden, die durch die Gestaltung der Arbeitszeit durch den AN aufgrund der im Rahmen der Gleitzeit eingeräumten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit entstehen. Findet hier eine Buchung statt, die der AN nicht selbst veranlaßt hat, bspw. durch die Betriebsferien und des Fehlens von Urlaubstagen und Überstunden, ist der Ausnahmecharakter des Gleitzeitkontos gegenüber anderen Arbeitszeitkonten dahin. Regelungen, die bspw. eine Kappung von Plussalden vorsehen, wären dann unbillig und damit unwirksam - ebenso wie übrigens Regelungen, die eine Verrechnung negativer Zeitsalden bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Entgelt vorsehen.

Interessant. Ist eine Kappung der Plussalden generell unwirksam oder nur in diesem speziellen Fall? Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

Spid

  • Gast
Die Rechtsprechung erachtet die Kappung von Plussalden auf Arbeitszeitkonten generell als rechtswidrig, lediglich im Hinblick auf Gleitzeitkonten ausnahmsweise für rechtmäßig, weil es sich dann nicht um die Kürzung von Arbeitsvergütung handelt, sondern um eine Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten durch den AN aufgrund der im Rahmen der Gleitzeit eingeräumten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit.