Die steuerlichen Freibeträge und der pauschal zu versteuernde Betrag, die für den VBL-Arbeitgeberanteil gelten, gelten nicht in der selben Höhe für die Sozialversicherung. Wenn der VBL-Arbeitgeberanteil 100 EUR übersteigt und dafür ein Freibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG oder eine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG zusteht, entfallen auf die 100 EUR 25,46 EUR, die sozialversicherungspflichtig sind. Außerdem sind die über 100 EUR hinausgehenden Arbeitgeberanteile in voller Höhe sozialversicherungspflichtig.