Da eine solche Vereinbarung unwirksam ist, kann einem ja egal sein, ob derlei vereinbart worden ist. Entweder liegen die Voraussetzungen zur Übertragung des Urlaubsanspruchs entsprechend der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben vor, dann gelten weiterhin dieselben Regelungen für den Urlaub - oder sie liegen nicht vor, dann wird aber auch kein Urlaubsanspruch übertragen.