Das ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Tarifvertrag. Sofern Du beim genannten AG beschäftigt und Mitglied bei der genannten Gewerkschaft bist, findet er Anwendung auf Dein Arbeitsverhältnis, ansonsten ist maßgeblich, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sofern er Anwendung findet, sehe ich nicht, daß er zur Anwendung des TV zur Coronasonderzahlung führte. §15 A) Abs. 4 bezieht sich auf Einmalzahlungen im Tarifbereich TVÖD-B, die Sonderzahlung ist in eigenen TV ausgelagert. Das schließt auch die Wirkung über §39 aus. In §36 ist der RV zur Sonderzahlung nicht genannt.