Autor Thema: Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?  (Read 5363 times)

Calibra5

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Hallo zusammen,

ich habe eine spezielle Frage zur Eingruppierung. Aktuell bin ich in der EG10 Stufe 4 Jahr 2,  soll im Sommer 2021 in die EG 11 höhergruppiert werden. Durch die Mitnahme der Stufe würde ich dann in die EG 11 Stufe 4 kommen, hätte allerdings in der EG 10 Stufe 4 schon fast 3 Jahre voll. Nach 4 Jahren Stufe 4 kommt man ja bekanntlich in Stufe 5.

Natürlich möchte ich nicht, dass die Stufenlaufzeit der EG 11 Stufe 4 von Tag 1 beginnt, da ich bereits 2022 in der EG 10 in die Stufe 5 kommen würde. Gibt es da in irgendeiner Form eine Idee?

Z.B. Höhergruppierung 2021, die Umsetzung allerdings erst in 2022 wenn ich dann in die EG 10 Stufe 5 käme und somit dann in die EG 11 Stufe 5? Ich habe mir das ausgerechnet, eine Höhergruppierung in 2021 wäre für mich alles andere als vorteilhaft.

Habt ihr vielleicht Ideen?

Die Masterlösung wäre vielleicht: Den neuen Aufgabenbereich der EG 11 annehmen, weiterhin in der 10 Stufe 4 bleiben, bis 2022 warten und dann die Höhergruppierung vollziehen. Vielleicht besteht ja die Möglichkeit, zwischenzeitlich eine Zulage für die Dauer bis 2022 zu erhalten? Oder einfach abwarten

Viele Grüße

Kaiser80

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #1 am: 25.11.2020 06:42 »
Man könnte vereinbaren:
1. Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; vgl. §14
2. Stufenlaufzeitverkürzung; vgl. §17 Abs. 2
3. U.U. Führung auf Probe/Zeit; vgl. §32



Spid

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #2 am: 25.11.2020 07:07 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.

Kaiser80

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #3 am: 25.11.2020 07:11 »
Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.
Oh, dann sorry für den fehlerhaften Hinweis.

Calibra5

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #4 am: 25.11.2020 08:10 »
Vielen lieben Dank für den Hinweis!

-> Verkürzung der Stufenlaufzeit wird bei uns im Rahmen des Ermessens generell nicht gemacht.

-> Führung auf Probe wäre daher ein denkbarer Weg, allerdings stellt sich dann die Frage, ob man dann im Rahmen der "Probezeit" einen Antrag auf Zulage stellen kann? Sprich auf EG 11 Stufe 4, die "Probezeit" bis 2022 vereinbaren und bei Ablauf der Probezeit eine Höhergruppierung in die EG 11 Stufe 5?

Danke für die Hilfe, der Unterschied von EG 10 4 zu EG 11 5 ist ja nicht gerade wenig.....

Lars73

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #5 am: 25.11.2020 08:19 »
Führung auf Probe beinhaltet automatisch eine Zulage zu der Eingruppierung die sich bei dauerhafter Übertragung ergeben würde.

Calibra5

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #6 am: 25.11.2020 08:44 »
Vielen Dank, dann wäre der 32 der richtige Weg.

Wie liest man denn den § 32 Absatz 3 Ziffer 2 TVÖD bezüglich des zuzüglichen Zuschlags in Höhe von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

Sind das dann zuzüglich 75 % des Unterschiedsbetrages von EG 10 4 und EG 11 4 oder was ist mit "nächsthöheren" Entgeltgruppe gemeint?

Danke!!


Lars73

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #7 am: 25.11.2020 08:53 »
Führung auf Probe nach § 31 TVöD.
Führung auf Zeit trifft unten den geschilderten Umständen nicht zu.

Organisator

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #8 am: 25.11.2020 08:57 »
Was wäre denn mit dem Vorschlag an den Arbeitgeber, die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt (2022) zu vollziehen?

Calibra5

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #9 am: 25.11.2020 09:03 »
Dazu ist mein AG bereit, allerdings soll ich die Tätigkeit bereits 2021 übernehmen. Und ich möchte die Position nicht ohne Zulage ausüben.

Sicher ist der AG bereit, mich 2021 in die EG 11 höherzugruppieren - Allerdings passt das wie oben beschrieben finanziell nicht ins Bild.

Dem AG ist bewusst, dass eine Eingruppierung 2021 für mich sinnlos ist und nur 2022 relevant ist.

Wir suchen jetzt eine Lösung, der 31 sagt es ja dann schon

1. Übertragung auf Probe zu 2021
2. Probezeit bis 2022 vereinbaren
3. Zulage Differenzbetrag
4. Bei Bewährung > Eingruppierung in 2022
« Last Edit: 25.11.2020 09:10 von Calibra5 »

WasDennNun

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #10 am: 25.11.2020 11:05 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit anschließender dauerhafter Übertragung führt nicht zur begehrten Wirkung, da hinsichtlich der Stufenlaufzeit auf den Beginn der vorübergehenden Übertragung angestellt wird, siehe PE zu §17 Abs. 4.
Das lässt sich ja möglicherweise doch damit heilen, dass man die vorübergehende Übertragung bis zum Stufenanstieg auslaufen lässt und einem Monat später die Tätigkeiten dauerhaft überträgt und die entsprechenden Tätigkeiten für diese Zeit halt nicht oder nur mit begrenztem Stundenumfang überträgt.

Ob und mit welchen Begründungen das so stattfinden kann, sei mal dahingestellt.

Spid

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #11 am: 25.11.2020 11:15 »
Die vorübergehende Übertragung muß ja einer doppelten Billigkeitsprüfung standhalten, um rechtmäßig zu sein. In den meisten Fällen kommt nur die Erprobung in Betracht. Wenn sich nun aus den tatsächlichen Umständen ergibt, daß es nicht um diese ging, eben weil man die Tätigkeit trotz Bewährung eben nicht im Anschluß dauerhaft übertrug oder dies trotz Nichtbewährung einen Monat später dennoch tat, dürfte die nur vorübergehende Übertragung unbillig und somit nicht rechtmäßig gewesen sein.

Calibra5

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #12 am: 08.12.2020 21:16 »
Guten Abend zusammen,
nach meiner Prüfung des § 31 TVöD hat mir nun ein Kollege des Personalamts gesagt, dass der Zeitpunkt der Zulage bei einer späteren Eingruppierung maßgeblich ist. Ich würde dann nach der Bewährung so eingruppiert, als würde ich am Tag 1 des Erhalts der Zulage höhergruppiert. Lese ich persönlich aber nicht so.

Es ist doch so, wenn ich das ganze jetzt mal bezogen auf meinen Fall durchspiele:

Nochmal vorweg: Ich bin aktuell in der EG 10/4, komme am 01.10.2022 in die EG 10/5

§ 31 TVöD Führung auf Probe

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden.

-> Würde doch passen, wenn man die Führungsposition z.B. vom 01.04.2021 - 30.09.2022 als "Erprobungszeit" befristet. Damit wäre ich unter den zwei Jahren und somit passend.

2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

-> brauche ich nicht, da ich ja mit weniger als zwei Jahren hinkomme

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.

-> Ich bin in der EG 10, also passend.

(3)
1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden.

-> Passend.

2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Entgelt gewährt.

-> Somit Unterschiedsbetrag von EG 10 Stufe 4 zu EG 11 Stufe 4

3Nach Fristablauf endet die Erprobung.

-> Am 30.09.2022

4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen;

-> Ab 01.10.2022 dann die EG 11 Stufe 5

ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

-> In diesem Fall ab 01.10.2022 die EG 10 Stufe 5.

Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Man könnte ja auch die "Frist ablaufen lassen" und zum 01.12.2022 in die EG 11 höhergruppieren....

Danke mal wieder und viele Grüße!

Spid

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #13 am: 08.12.2020 21:29 »
Maßgeblich ist nicht, ob Du nun in E10 bist, sondern daß es sich bei der zur Führung auf Probe übertragenen Tätigkeit um eine Führungsposition mindestens der E10 handelt.

Calibra5

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Antw:Neue Stelle / Aussetzung der Zahlung? Zulage?
« Antwort #14 am: 08.12.2020 22:06 »
Maßgeblich ist nicht, ob Du nun in E10 bist, sondern daß es sich bei der zur Führung auf Probe übertragenen Tätigkeit um eine Führungsposition mindestens der E10 handelt.

Ah okay, aber das ist es ja dann auch. Führungsposition nach E11.