Autor Thema: Probezeit nach Entfristung?  (Read 4030 times)

Wdd3

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Probezeit nach Entfristung?
« am: 25.11.2020 08:04 »
Kann bei einem entfristeten Arbeitsvertrag der zunächst für 2 Jahre befristet war nochmals eine Probezeit vereinbart werden?

Spid

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Antw:Probezeit nach Entfristung?
« Antwort #1 am: 25.11.2020 08:38 »
Sofern das Arbeitsverhältnis unter anderen Bedingungen fortgesetzt wurde und nicht etwa ein neues direkt im Anschluss begründet wurde, kann man das nicht. So oder so ist eine Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne jede Wirkung.

Wdd3

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Antw:Probezeit nach Entfristung?
« Antwort #2 am: 25.11.2020 09:01 »
Inwiefern ist eine Probezeit in einem erstmalig angetretenen unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne Wirkung? Lt. Haufe wird die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten als zulässig angesehen.

Meine Frage begründet sich in der Anfrage eines Kollegen hier. Er war 2 Jahre befristet und hat in seinem neuen Vertragszusatz die Klausel stehen das in diesem für 6 Monate eine Probezeit bestehe. Wie ich vermutet habe ist diese nicht rechtmäßig.

Lars73

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Antw:Probezeit nach Entfristung?
« Antwort #3 am: 25.11.2020 09:03 »
Da Kündigungsschutz besteht und die Kündigungsfrist nach § 34 TVöD nicht davon abhängig ist, dass eine Probezeit vereinbart wurde, sondern von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit hat rechtlich also keine Folgen.

Spid

  • Gast
Antw:Probezeit nach Entfristung?
« Antwort #4 am: 25.11.2020 09:23 »
Inwiefern ist eine Probezeit in einem erstmalig angetretenen unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne Wirkung? Lt. Haufe wird die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten als zulässig angesehen.

Meine Frage begründet sich in der Anfrage eines Kollegen hier. Er war 2 Jahre befristet und hat in seinem neuen Vertragszusatz die Klausel stehen das in diesem für 6 Monate eine Probezeit bestehe. Wie ich vermutet habe ist diese nicht rechtmäßig.

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird, §3 Abs. 4 TVÖD. Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt. Eine Wirkung hat sie indes bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen im Tarifregime des TVÖD keine. Eine Weiterbeschäftigung bei auslaufender Befristung kann entweder so ausgestaltet werden, daß das befristete Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung endet und im Anschluß ein neues begründet wird oder indem man das bestehende Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortsetzt, bspw. indem man sich auf den Fortfall der auflösenden Bedingung einigt. In ersterem Fall könnte sehr wohl eine Probezeit vereinbart werden, der AG muß sich aber auch entsprechend verhalten: Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis usw. Da die Probezeit jedoch bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis keinerlei Wirkung hat, sehe ich nicht, weshalb man das so handhaben sollte.