Inwiefern ist eine Probezeit in einem erstmalig angetretenen unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne Wirkung? Lt. Haufe wird die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten als zulässig angesehen.
Meine Frage begründet sich in der Anfrage eines Kollegen hier. Er war 2 Jahre befristet und hat in seinem neuen Vertragszusatz die Klausel stehen das in diesem für 6 Monate eine Probezeit bestehe. Wie ich vermutet habe ist diese nicht rechtmäßig.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird, §3 Abs. 4 TVÖD. Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt. Eine Wirkung hat sie indes bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen im Tarifregime des TVÖD keine. Eine Weiterbeschäftigung bei auslaufender Befristung kann entweder so ausgestaltet werden, daß das befristete Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung endet und im Anschluß ein neues begründet wird oder indem man das bestehende Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortsetzt, bspw. indem man sich auf den Fortfall der auflösenden Bedingung einigt. In ersterem Fall könnte sehr wohl eine Probezeit vereinbart werden, der AG muß sich aber auch entsprechend verhalten: Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis usw. Da die Probezeit jedoch bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis keinerlei Wirkung hat, sehe ich nicht, weshalb man das so handhaben sollte.