Autor Thema: Frage zur Tätigkeitsbeschreibung  (Read 2169 times)

wap

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Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« am: 25.11.2020 11:39 »
Hallo,

im Rahmen eines Antrages auf Überprüfung der Eingruppierung gemäß TV-H §13 aufgrund schleichend geänderter Tätigkeiten wurde durch den Stelleninhaber und des Vorgesetzten gemeinsam eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt.

Kann die bewertende Personalstelle hier einfach Änderungen an Teil 1 der Tätigkeitsbeschreibung vornehmen sodass sich die Wertigkeit der einzelnen Arbeitsvorgänge verändert?

Die Beschreibung der zurzeit tätsächlich ausgeführten Tätigkeiten obliegt doch alleine dem Stelleninhaber und des jeweiligen Fachvorgesetzten der die Tätigkeiten auf der Stelle überschauen kann.

Danke vorab schon für eure Hilfe.

Organisator

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #1 am: 25.11.2020 11:51 »
Die Beschreibung der zurzeit tätsächlich ausgeführten Tätigkeiten obliegt doch alleine dem Stelleninhaber und des jeweiligen Fachvorgesetzten der die Tätigkeiten auf der Stelle überschauen kann.

Diese Beschreibung mag dem Arbeitgeber dienlich sein um zu beurteilen, welche Aufgaben er übertragen möchte. Wenn der Arbeitgeber - hier die Personalstelle - jedoch entscheidet, andere Aufgaben zu übertragen, steht dies in seiner Kompetenz. Erst wenn sich dadurch eingruppierungsrelevante Änderungen ergeben bedarf es deiner Zustimmung.

Kat

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #2 am: 25.11.2020 11:55 »
Die ausgeführten Tätigkeiten sind aber für eine Eingruppierung völlig irrelevant.

wap

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #3 am: 25.11.2020 12:02 »
Danke für deine Antwort.

Natürlich steht es dem Arbeitgeber frei welche Tätigkeiten er überträgt aber im Rahmen eines Antrages nach §13 geht es doch zuerst ein mal um die Tätigkeiten die tatsächlich ausgeführt werden. Dies kann die Personalstelle doch nicht so ohne weiteres einfach abändern.

Die durchgeführten Änderungen an der Tätigkeitsbeschreibung verändern die Bewertung insoweit dass sie zu einer anderen Eingruppierung führt.

Lars73

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #4 am: 25.11.2020 12:13 »
Ist es dann wirklich ein Fall von § 13 (1) TV-L und nicht nur eine Führungskraft und ein Beschäftigter die (ohne dazu befugt zu sein) die ausgeübte Tätigkeit geändert haben?

Wie ist die Änderung der Tätigkeit begründet? Der § 13 (1) TV-L hat nur einen sehr schmalen Anwendungsbereich. In allen anderen Fällen hat dies keine Auswirkung auf die wahrzunehmende Tätigkeit. Da könnte es ggf. zur Abmahnung von Vorgesetzten und Arbeitnehmer kommen.

Spid

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #5 am: 25.11.2020 12:32 »
Es gibt keinen Antrag nach §13 TV-H. §13 TV-H definiert eine Rechtsfolge aufgrund einer Voraussetzung, hier die Änderung der auszuübenden Tätigkeit, ohne daß eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen worden ist. Es geht um die Änderung der auszuübenden Tätigkeit an sich, bspw. durch technischen Fortschritt (z.B. Kopierer statt Matritzenvervielfältigung), nicht die eigenmächtige Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit oder die Verschwörung mit anderen, derlei zu tun.

wap

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #6 am: 25.11.2020 12:33 »
Die Tätigkeiten auf der Stelle haben sich dahingehend geändert das ein erreichen des Arbeitszieles auf Basis der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr möglich ist. Die Veränderungen haben sich zwangsweise aufgrund geänderter Gesetzeslage und geänderter Betriebsabläufe ergeben. Um nicht vertragswidrig auf Dauer Tätigkeiten auszuführen die nicht der Tätigkeitsbeschreibung entsprechen wurde ein Antrag nach §13 zur Überprüfung der Eingruppierung und Änderung der Tätigkeitsbeschreibung gestellt.

Spid

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #7 am: 25.11.2020 12:39 »
Es gibt keinen Antrag nach §13!

wap

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Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #8 am: 25.11.2020 12:42 »
Es gibt keinen Antrag nach §13!

Entschuldige, ich hatte meinen Beitrag vor deiner Antwort verfasst.


Spid

  • Gast
Antw:Frage zur Tätigkeitsbeschreibung
« Antwort #9 am: 25.11.2020 12:50 »
Genau genommen handelt es sich ja um das genaue Gegenteil des §13 TV-H: Du möchtest, daß der AG Dir eine andere auszuübende Tätigkeit als die bisherige überträgt. Das kann man abgekürzt betrachten: darauf besteht kein Anspruch. Wird sie jedoch nicht übertragen, gibt es auch keinen Anspruch gegen Dich, diese auszuüben. Ob damit irgendwelche Ziele erreicht werden können, ist ein reines AG-Problem.