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Verbeamtung im gD mit hD-Stelle möglich?

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2strong:
Erstens sind Richter keine Beamten und werden auch nicht Laufbahnen oder Laufbahngruppen zugeordnet. Zweitens wären sie dann ja momentan tatsächlich nicht Richter sondern Beamte des gehobenen Dienstes. Und drittens wären sie als Richter bereits Planstelleninhaben gewesen und hätten daher nicht - auch nicht vorübergehend, z. B. i. R. e. Abordnung - im g. D. eingesetzt werden dürfen, geschweige denn auf irgendeine Bewertung irgendeines Beamtendienstpostens warten müssen.

Asperatus:

--- Zitat von: Dienstwagen am 25.11.2020 21:32 ---Ist es möglich, als Referent auf einer hD-Stelle im gD verbeamtet zu werden?
Die Laufbahnbefähigung für den gD liegt bereits vor.
Das hätte möglicherweise einige Vorteile. Die Probezeit würde direkt beginnen. Gleichzeitig sollten die weiteren Zeiten auf der Stelle auch für die Laufbahnbefähigung des hD und die Stufen zählen. Eine Kombination, die eigentlich zu schön klingt, um wahr zu sein, aber § 29 Abs. 2 Nr. 2 BLV spricht beim Ausschluss der doppelten Anrechnung von Zeiten "deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist"  und nicht "zu (irgend)einer Laufbahn". In dieser Konstellation bezieht sich meines Erachtens "zur Laufbahn" auf die Laufbahnbefähigung des gD. Um es auf die Spitze zu treiben: Könnte man auch weitere vorhandene, nicht bereits angerechnete gD-äquivalente Zeiten auf die Probezeit anrechnen und diese noch weiter kürzen, sodass die Probezeit vor Erreichen der Laufbahnbefähigung des hD enden würde?

Man könnte dann nach maximal 2,5 Jahren aus dem gD in den hD aufsteigen und Regierungsrat werden. Da ändert sich nichts gegenüber dem Standardmodell. Die Probezeit wäre allerdings bereits beendet oder liefe nur noch einige Monate.

[...]

Bonusfrage: Können Zeiten im hD für die Laufbahnbefähigung des gD angerechnet werden bzw. Inkludiert die Laufbahnbefähigung des hD automatisch die des gD?

--- End quote ---

Um nochmal zu den Ursprungsfragen zurück zu kommen: Ich glaube auch nicht, dass sich eine Behörde darauf einlassen würde. Ist man erstmal in einer Laufbahn drin, ist es meist nicht so einfach, wieder in eine andere zu kommen.

Ein Automatismus der Laufbahnbefähigungen gibt es nicht, wie bereits gesagt. Wer jedoch die Laufbahnbefähigung für den zum Beispiel gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzt, dürfte in der Regel auch die Anforderungen für den gehobenen nichttechnischen Dienst erfüllen. Eine Anerkennung erfolgt jedoch grundsätzlich erst, wenn sie benötigt wird, etwa um ein Amt einer entsprechenden Laufbahn verliehen zu bekommen.

Dienstwagen:
Meine Überlegung war auch, dass es für die Behörde ja zunächst einen Vorteil hat. Eine direkte Ablehnung sehe ich da eher, weil es ungewöhnlich wäre.

Aber:
1) Beamter im gD ist günstiger als ein TB mit E13.
2) Nach Erlangung der Laufbahnbefähigung könnte man pro forma ein § 24 BLV Verfahren anstoßen und dann sagen: Laufbahnbefähigung hD liegt vor, die passende Stelle auch schon und das Auswahlverfahren hast du bereits damals vor der Einstellung bestanden. Herzlich willkommen im hD.

Der Aufwand unter 2) für die Personalabteilung hält sich doch in Grenzen, wie ich finde.

2strong:
zu 1)
Der Preis spielt bei dieser Entscheidung gewiss keine Rolle. Wenn eine entsprechende Planstelle da ist, ist sie finanziert und kann vollständig genutzt werden.

zu 2)
Unter § 24 BLV wird ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen. Dass Du in diesem Verfahren insb. aufgrund Deiner einschlägigen Vorkenntnisse einen Vorteil ggü. Externen hast, kann ich mir gut vorstellen. Dass Du Dich zuvor in einem Auswahlverfahren für einen anderen Posten (zudem bzgl. einer anderen Laufbahngruppe) durchgesetzt hast, wird Dir bei § 24 BLV jedenfalls keine unmittelbare Erleichterung verschaffen.

Dienstwagen:
Der Teufel steckt also mal wieder im Detail. Für den Aufwand und das Risiko eines weiteren Auswahlverfahrens müsste es sich dann finanziell schon sehr lohnen.

Herzlichen Dank auf jeden Fall für die Rückmeldungen bis hierhin.

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