Aus Fürsorgegründen sollte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erst zu dem Termin verfügt werden, zu dem die Möglichkeit bestand, den bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch vollständig zu nehmen. Vielleicht ließe sich der Dienstherr auf eine Verschiebung des Beendigungstermins nach hinten ein?
Ich gehe davon aus, dass im von hermanns geschilderten Sachverhalt § 10 EUrlV analog anzuwenden ist. Die Mangel an Restdienstzeit ist vergleichbar als Hinderungsgrund zu bewerten wie die vorübergehende Dienstunfähigkeit. Allerdings ist die Abgeltung auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch (24 Tage) beschränkt. "Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist." (§ 10 Abs. 2 EUrlV) Ich lese diesen Satz so, dass sofern bereits 24 Tage Urlaub im Jahr der Entlassung genommen wurden, auch wenn diese noch aus einem Anspruch des Vorjahres resultieren, keine Abgeltung erfolgt.
Des Weiteren regelt § 10 EUrlV: "Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären. Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird." (§ 10 Abs. 3 und 4 EUrlV).