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Urlaub, Abgeltung, EUrlV und EuGH
hermans:
Ist ein verbleibender Urlaubsanspruch einer beamteten Person finanziell abzugelten, wenn unerwartet die Beendigung des Beamtenverhältnisses verfügt wird, die Zeit zwischen Bekanntgabe der Verfügung und dem Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht ausreicht den verbleibenden Urlaub vollständig zu nehmen und die beamtete Person bis zur Bekanntgabe der Verfügung zu keinem Zeitpunkt gesundheitlich gehindert war Urlaub zu nehmen?
Lars73:
Grundsätzlich wäre wohl von der Abgeltung des Urlaubsanspruches aus 2020 auszugehen. Für eventuelle Ansprüche aus 2019 kommt es auf die Details an. Wobei der Bund grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen die Urlaubsübertragung bis zum Ende des nächsten Jahres erlaubt.
Asperatus:
Aus Fürsorgegründen sollte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erst zu dem Termin verfügt werden, zu dem die Möglichkeit bestand, den bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch vollständig zu nehmen. Vielleicht ließe sich der Dienstherr auf eine Verschiebung des Beendigungstermins nach hinten ein?
Ich gehe davon aus, dass im von hermanns geschilderten Sachverhalt § 10 EUrlV analog anzuwenden ist. Die Mangel an Restdienstzeit ist vergleichbar als Hinderungsgrund zu bewerten wie die vorübergehende Dienstunfähigkeit. Allerdings ist die Abgeltung auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch (24 Tage) beschränkt. "Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist." (§ 10 Abs. 2 EUrlV) Ich lese diesen Satz so, dass sofern bereits 24 Tage Urlaub im Jahr der Entlassung genommen wurden, auch wenn diese noch aus einem Anspruch des Vorjahres resultieren, keine Abgeltung erfolgt.
Des Weiteren regelt § 10 EUrlV: "Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären. Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird." (§ 10 Abs. 3 und 4 EUrlV).
hermans:
--- Zitat von: Asperatus am 29.11.2020 10:08 ---"Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist." (§ 10 Abs. 2 EUrlV) Ich lese diesen Satz so, dass sofern bereits 24 Tage Urlaub im Jahr der Entlassung genommen wurden, auch wenn diese noch aus einem Anspruch des Vorjahres resultieren, keine Abgeltung erfolgt.
--- End quote ---
Wurde in einem Jahr kein Urlaub genommen, ins Folgejahr übertragen und von diesem Folgejahr an immer nur der Urlaub aus dem jeweiligen Vorjahr genommen (vor Verfall), gäbe es dann im ungünstigsten Fall gar keine Abgeltung?!
Also z.B.:
Jahr x-2: 0 Tage Urlaub genommen (-> 30 Urlaubstage fürs Folgejahr)
Jahr x-1: 30 Tage Urlaub aus Vorjahr genommen (-> 30 Urlaubstage fürs Folgejahr)
Jahr x: kein Urlaub genommen, kurzfristige Entlassung und Beurlaubung bis Jahresende.
Im Jahr x können bis Jahresende noch max. 30 Tage Urlaub genommen werden = kein Abgeltungsanspruch
Im Jahr x-1 wurden >24 Tage Urlaub genommen = kein Abgeltungsanspruch
Im Jahr x-2 wurden 0 Tage Urlaub genommen = Abgeltungsanspruch verjährt/verfallen
D.h. die angesparten 30 Urlaubstage verpuffen ersatzlos, wenn der Dienstherr nicht "fürsorglich" entlässt?
Asperatus:
So lese ich es, wie gesagt, aus dem Text.
§ 10 Abs. 1 EUrlV: "Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden."
Wenn der Beamte aus freien Stücken den Urlaub ins nächste Jahr verschoben hat, ist ihm das wohl zuzurechnen, außer, er hat zum Beispiel Urlaub beantragt, der dann aber abgelehnt wurde.
So könnte die Behörde argumentieren, zwar nicht sehr fürsorglich, aber rechtlich wohl nicht zu beanstanden.
Aus welchem Grund endet das Beamtenverhältnis (§§ 30 ff. BBG)?
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