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Urlaub, Abgeltung, EUrlV und EuGH

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Landsknecht:
Regelung in Bayern, Auszahlung nur bei Tod oder Beendigung des Beamtenverhältnisses aus einer Dienstunfähigkeit heraus, § 9 UrlMV. Auszahlung nur, was hinter 20 Tage (bei 5 Tage-Woche) genommenen Mindesturlaub nach BurlG zurückbleibt. In die 20 Tage fließen auch evtl. genommene Resturlaube aus 2019 ein.

Alphonso:
Findet bei diesem Vorgehen nicht eine Diskriminierung gegenüber Angestellten statt durch das Heranziehen des Mindesturlaubes nach BUrlG mit 20 Tagen und nicht die gesetzlich festgelegte Dauer des Erholungsurlaubes bei Beamten durch die entsprechenden Verordnungen in Bund und Ländern mit 30 Tagen? Für eine Abgeltung bei Angestellten nach § 7 IV BUrlG gilt ja auch nicht der gesetzliche Mindesturlaub, sondern der vertraglich geregelte (30 Tage TVöD, TVL...).

Die Frage ist nur interessehalber.

Yvonne:

--- Zitat von: Alphonso am 17.12.2020 08:32 ---Findet bei diesem Vorgehen nicht eine Diskriminierung gegenüber Angestellten statt durch das Heranziehen des Mindesturlaubes nach BUrlG mit 20 Tagen und nicht die gesetzlich festgelegte Dauer des Erholungsurlaubes bei Beamten durch die entsprechenden Verordnungen in Bund und Ländern mit 30 Tagen? Für eine Abgeltung bei Angestellten nach § 7 IV BUrlG gilt ja auch nicht der gesetzliche Mindesturlaub, sondern der vertraglich geregelte (30 Tage TVöD, TVL...).

Die Frage ist nur interessehalber.

--- End quote ---

Liegt vielleicht daran, dass es EuGH-Rechtsprechung ist und dort Beamt*innen als "Arbeitnehmer*innen" gelten.

hermans:

--- Zitat von: Alphonso am 17.12.2020 08:32 ---Findet bei diesem Vorgehen nicht eine Diskriminierung gegenüber Angestellten statt durch das Heranziehen des Mindesturlaubes nach BUrlG mit 20 Tagen und nicht die gesetzlich festgelegte Dauer des Erholungsurlaubes bei Beamten durch die entsprechenden Verordnungen in Bund und Ländern mit 30 Tagen?
--- End quote ---
Angestellte und Beamte müssen rechtlich nicht gleichgestellt werden (Streikrecht, Wochenarbeitszeit, Bezüge, Beihilfe etc.). Allerdings muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

--- Zitat ---Für eine Abgeltung bei Angestellten nach § 7 IV BUrlG gilt ja auch nicht der gesetzliche Mindesturlaub, sondern der vertraglich geregelte (30 Tage TVöD, TVL...).
--- End quote ---
Das BUrlG trifft Regelungen für Arbeitnehmer.
Für Beamte findet die EUrlV Anwendung, die in § 10 geringere Abgeltungsansprüche nach EU-Recht vorsieht, als jene, die § 7 Absatz 4 BUrlG Arbeitnehmern einräumt. Darin sehe ich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Mir ist nicht bekannt, ob letzteres bereits höchstrichterlich überprüft wurde.

Lars73:
Wo wäre da Verhältnismäßigkeit verletzt?

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