Autor Thema: Ausbildungs- und Prüfungspflicht - Zeitpunkt der Zulage  (Read 1502 times)

OrganisationsGuy

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Guten Tag allerseits,
Guten Tag Spid,

es geht mir um den Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht Rheinland-Pfalz. Ich bin momentan in einer Diskussion wann die Zulage zu zahlen ist.

§ 8 Abs. 1 S. 2:
Zitat
"Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage"

Was ist wenn jemand eine solche Stelle besetzt, für die Ausbildung angemeldet ist und aufgrund von einer Warteliste des Studieninstituts erst in 2 Jahren die Ausbildung aktiv beginnen kann?

Zitat
befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung

Diese Formulierung führt bei der Gegenpartei dazu zu argumentieren, dass die Ausbildung noch nicht begonnen hat da die Person noch auf der Warteliste ist.

Die Organisation der Kommunalen Studieninstitute kann dem TB doch nicht zum Nachteil gemacht werden wodurch er erst in 2 Jahren die Zulage erhält, oder?

Spid

  • Gast
Da steht "oder". Die Bedingungen müssen nicht kumulativ, sondern alternativ erfüllt sein. Die Warteliste des vom AG ausgesuchten Studieninstituts ist kein Grund, den der TB zu vertreten hätte. Die Zulage steht nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung zu.

Kommunalgenie

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Wenn man in einem öffentlichen Forum in der Headline persönlich gegrüßt wird, dann hat man wohl alles im Leben erreicht :D