Guten Tag allerseits,
Guten Tag Spid,
es geht mir um den Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht Rheinland-Pfalz. Ich bin momentan in einer Diskussion wann die Zulage zu zahlen ist.
§ 8 Abs. 1 S. 2:
"Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage"
Was ist wenn jemand eine solche Stelle besetzt, für die Ausbildung angemeldet ist und aufgrund von einer Warteliste des Studieninstituts erst in 2 Jahren die Ausbildung aktiv beginnen kann?
befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung
Diese Formulierung führt bei der Gegenpartei dazu zu argumentieren, dass die Ausbildung noch nicht begonnen hat da die Person noch auf der Warteliste ist.
Die Organisation der Kommunalen Studieninstitute kann dem TB doch nicht zum Nachteil gemacht werden wodurch er erst in 2 Jahren die Zulage erhält, oder?