Hallo Forengemeinde,
folgender Sachverhalt:
A ist nach TV-L unbefristet beschäftigt bei Bundesland A. A wird zum 1.11.2020 in das Beamtenverhältnis (auf Widerruf) in Bundesland A (kein Schreibfehler, selbes Bundesland) berufen. Über den Tag der Verbeamtung und der erfolgreichen Bewerbung erhält er 2 Wochen vor dem Tage der geplanten Berufung schriftlich Kenntnis per E-Mail. A hat für die letzten beiden Oktoberwochen bereits im August Urlaub beantragt (5 Tage Urlaub, 5 Tage Zeitausgleich). Ihm stehen anschließend zum 31.10.2020 noch 9 Tage Urlaub und 24 Stunden Gleitzeit zu.
Aufgrund der sehr kurzfristigen Zusage hat A keine Gelegenheit das Gleitzeitkonto auszugleichen und die 4 Urlaubstage (9 - 5(für November und Dezember) = 4) zu nehmen.
A verfallen die Überstunden auf dem Gleitzeitkonto (nicht angeordnet!) -> ok!
A wird aber eine Abgeltung des restlichen des Urlaubsanspruches verwehrt.
A wird eine Mitnahme der Urlaubstage in das neu begründete Beamtenverhältnis verwehrt.
Meiner Auffassung nach ist hier § 7 Abs. 4 BUrlG eindeutig zur Abgeltung überschüssigen Urlaubs.
Kann es dazu andere, begründete Auffassungen geben?
Für Informationen bin ich dankbar.