Autor Thema: Jahressonderzahlung bei Wechsel zwei Teilzeit auf eine Vollzeitstelle  (Read 4408 times)

JannikW

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Hallo erstmal! :)

Ich habe eine konkrete Frage an die Kenner. Ich bin bisher aus den entsprechenden TVL Paragraphen nicht ganz schlau geworden in meinem speziellen Fall. Ich weiss ein Anspruch besteht nur bei laufendem AV am 1.12.
OK soweit, das hilft mir aber nicht viel.

In meinem Fall habe ich das gesamte Jahr 2020 in zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen zu je 50% beim selben Arbeitgeber gearbeitet.
Am 31.10.2020 endete eines der beiden TZ AV.
Dafür wurde das andere von 50% auf 100% Vollzeit erhöht.

Meine Jahressonderzahlung wird nun nur anhand des weiterlaufenden 100% AV berechnet. Wird allerdings so behandelt als hätte ich das ganze Jahr bis 31.10. zu 50% gearbeitet. +1/12 dann vom November obendrauf.
Im Jahr 2019 bestand die Situation der beiden 50% Stellen beim selben Arbeitgeber auch schon und die Jahressonderzahlung war deutlich höher als die in 2020...

Ich finde dies äussert unlogisch und unfair und möchte gerne wissen ob es rechtlich korrekt ist mich nun wie einen 50% Beschäftigten zu behandeln (zumindest bis zum 31.10.) und die andern 50% zu ignorieren nur weil das AV am 30.10. endete.
Ich bin ja schliesslich trotzdem zum 1.12. beim gleichen Arbeitgeber weiterhin beschäftigt!

Danke schonmal :)

Spid

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Standen die beiden Tätigkeiten tatsächlich in keinerlei Sachzusammenhang miteinander?

JannikW

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Ich kann mit dem Begriff Sachzusammenhang ehrlich gesagt auch mit Nachhilfe nicht viel anfangen.
Vielleicht hilft das weiter:
Der Arbeitgeber ist eine Universität, die beiden AV bestanden an zwei verschiedenen Fachgebieten bzw. Lehrstühlen der gleichen Universität.

Spid

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Was für eine Tätigkeit?

JannikW

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In beiden Fällen nicht wissenschaftlicher, sondern technischer Mitarbeiter, nur in unterschiedlichen Fachgebieten.
In zwei unterschiedlichen Entgeltgruppen.

Spid

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Schwierig. Irgendwelches arbeitgeberseitig bereitgestelltes Equipment für beide Tätigkeiten benutzt? Und sei es nur die PKI-Karte, Schlüsselkarte, Zeiterfassungskarte...

JannikW

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Ja die Zeiterfassung erfolgte mit der gleichen Karte und auch im Online Menü nicht getrennt, sondern Gesamt für beide AV, als wäre ich nur in einem beschäftigt :)

Spid

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Damit hat der AG einen unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten hergestellt, indem die Arbeitszeit nicht getrennt voneinander erfasst wurde. Die TVP haben den unmittelbaren Sachzusammenhang in §2 Abs. 2 TV-L nicht auf den Inhalt der Tätigkeit begrenzt, mithin können auch organisatorische Sachzusammenhänge zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis führen. Mithin bestand die ganze Zeit lediglich ein Arbeitsverhältnis mit dem AG.

JannikW

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Vielen Dank @Spid !  8)

Nur noch eine Anschlussfrage:

Sollte ich diesen Fehler meinem Arbeitgeber melden oder der ZBB oder beiden?
Telefonisch erstmal versuchen oder direkt schriftlich?



Spid

  • Gast
Vertragspartner ist der AG. Ich würde ausschließlich mit diesem kommunizieren.

JannikW

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Alles klar, Danke! :)

Wobei die Berechnung ja laut telefonischer Auskunft durch die ZBB erfolgt und der AG nur die Entgeltgruppen meldet. Aber gut. ich probier es erstmal beim AG.

Lars73

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Man sollte aber die Gesamtfolgen der Korrektur betrachten. Man muss die Entgeltgruppe der sich aus der Gesamtbetrachtung der früheren Tätigkeiten ergibt bestimmen. Wenn dies weniger als die aktuelle ist kann es zu Stufen(laufzeit)verlusten kommen. Daneben Nachzahlungen oder Rückforderungen.

JannikW

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Man sollte aber die Gesamtfolgen der Korrektur betrachten. Man muss die Entgeltgruppe der sich aus der Gesamtbetrachtung der früheren Tätigkeiten ergibt bestimmen. Wenn dies weniger als die aktuelle ist kann es zu Stufen(laufzeit)verlusten kommen. Daneben Nachzahlungen oder Rückforderungen.

Es geht ja nur um die Jahressonderzahlung, insofern verstehe ich deinen Hinweis nicht ganz :) ?

Lars73

  • Gast
Es gibt dort keine selektive Möglichkeit. Wenn es ein einheitliches Arbeitsverhältnis war hat die weitreichende Folgen.

JannikW

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Es war aber kein einheitliches AV. Ich dachte für die Sonderzahlung wäre ausreichend das ein Sachzusammehang zwischen beiden AV besteht?
Ich bin ja nicht der erste mit zwei AV beim gleichen AG denke ich mal.