Autor Thema: Jahressonderzahlung bei Wechsel zwei Teilzeit auf eine Vollzeitstelle  (Read 4407 times)

Spid

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Ich habe doch dargelegt, daß es sich nur um ein Arbeitsverhältnis handelte.

JannikW

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Naja theoretisch schon ja. Aber ich dachte dies wäre nur relevant falls man klagen würde oder ähnliches.

Was wäre denn nun die Konsequenz aus deiner Darlegung für ein AV mit zwei unterschiedlichen Entgeltgruppen? Bilden wir jetzt einen Mittelwert?  :o

Praktisch behandeln es schliesslich sowohl AG als auch ZBB als zwei AV, wobei die ZBB evtl nicht, denn die Abrechnung erfolgt ja auf einer A4 Seite.

Spid

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Die tariflichen Regelungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis und formen so die Realität.

Es wäre zu prüfen, welche Eingruppierung sich bei der Gesamttätigkeit ergeben hat.

JannikW

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Interessant,

vllt ist auch relevant das beide AV aus Drittmitteln gezahlt wurden, die in ihrer Höhe begrenzt sind?
Es wäre ja kaum sinnvoll die anspruchsvollere Tätigkeit herunterzustufen.
 Jedoch könnte ja die vom Tätikeitsfeld geringer eingestufte Tätigkeit aufgrund der Begrenzung durch die Drittmittel ja nur durch Haushaltsmittel bei evtl. höherer Einstufung gedeckt werden.
Dies wird ja im Arbeitsvertrag bereits ausgeschlossen bzw. geschrieben, dass die Vergütung auf die entsprechende Vorhandenheit der Drittmittel begrenzt ist.


Spid

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Die Verfügbarkeit von Mitteln berührt weder die Eingruppierung noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

JannikW

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Das klingt am Ende für mich, als wäre direkt eine Rechtsberatung sinnvoll.  :)

Lars73

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Kennst du die Details der früheren Eingruppierung der beide Verträg (Entgeltgruppe, Abschnitt Entgeltordnung und Fallgruppe) Am besten noch die Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen.

JannikW

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Kennst du die Details der früheren Eingruppierung der beide Verträg (Entgeltgruppe, Abschnitt Entgeltordnung und Fallgruppe) Am besten noch die Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen.

Wenn ich es richtig verstehe meinst du eventuell vor mir Beschäftigte in den Positionen?

Falls ja die gab es nicht, da es sich um Projekte handelt die neu eingeworben wurden.

Lars73

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Mir geht es um deine beiden Teilzeitstellen. Eventuell erlauben die Informationen um Wahrscheinlichkeiten der Gesamteingruppierung abzuschätzen.

Jockel

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Ich habe doch dargelegt, daß es sich nur um ein Arbeitsverhältnis handelte.
Du hast deine Rechtsmeinung dazu dargelegt. Mit dieser bist du aber -wie oft- ganz am extremen Rand aller anderen Personen die sich damit befassen. Die Fragestellerin wird klagen müssen, um die Uni zu zwingen, dass als ein Arbeitsverhältnis zu betrachten. Viel Erfolg !

Spid

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Du schreibst das immer so, als wäre es irgendwie negativ, seinen AG zu verklagen, wenn dieser einem Unrecht tut.

Davon ab hat der TE geschildert, es hätte eine einheitliche Zeiterfassung gegeben, mithin konnte er seine insgesamt 40 Stunden auch ohne weiteres auch mal in einer Woche 25 zu 15 Stunden erbringen - was bei zwei Arbeitsverhältnissen zu 5 Minusstunden in dem einen und 5 Plusstunden in dem anderen geführt hätte. Dadurch, daß es nur auf die geleistete Gesamtstundenzahl ankam, können es nicht zwei Arbeitsverhältnisse gewesen sein. Wer das anders sieht, dürfte die extreme Meinung vertreten.

Jockel

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Da sind wir unterschiedlicher Auffassung. Ich bezweifle nicht, dass deine Sicht möglicherweise korrekt ist. Die Arbeitsrealität insbesondere an Unis sieht anders aus. Wenn deine Rechtsauffassung bestätigt würde, müssten vermutlich alle Hochschulen massiv ihr operatives Personalmanagement umstellen. Das wird nicht passieren. Eher wird der Tarifvertrag nachgeschärft. Insofern ist die Frage der "Extreme" eine des Standpunktes. "Extrem" ist ungleich falsch.

Ja, es ist kein guter Rat, jedes Problem mit Klage lösen zu wollen. Das steht natürlich jedem frei, ist aber oft aus diversen Gründen keine gute Idee.

Spid

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Ich schrieb es bereits an anderer Stelle:
Das übliche Gejammer von Rechtssubjekten, die ihre Angelegenheiten im gegebenen Rechtsrahmen nicht geregelt bekommen. Das liegt aber nicht am Rechtsrahmen, sondern an der Qualität der Rechtssubjekte.
Was könnte mehr für ein einheitliches Arbeitsverhältnis sprechen, als daß die geleisteten Arbeitsstunden untereinander verrechnet werden? Daß AG reihenweise versagen, liegt an deren minderer Güte.

Ein AG, der sich nicht rechtsbrüchig verhält, muß auch nicht verklagt werden. In allen anderen Fällen ist das eine gute Idee - und dann ganz alleine vom AG verschuldet, der sich wie eine offene Hose verhält.

Zur "Verschärfung" des Tarifvertrages gehören ja zwei Seiten. Die Regelung kann auch nicht einzeln gekündigt werden.

Lars73

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M.E. sollte man drei Dinge tun:
1. Klärung der Rechtslage. Da halte ich bei der einheitlichen Zeiterfassung die Rechtsposition von Spid für weitgehend zwingend. (Der Arbeitgeber müsste sich vermutlich auf einen Organisationsmangel berufen, dass es nur vergessen wurde eine getrennte Arbeitszeiterfassung vorzunehmen um eine Chance zu haben und selbst die wäre eher niedrig.)
2. Klären der rechtlichen Folgen. Die Durchsetzung der Position kann mit tatsächlichen Nachteilen (Stufenzuordnung, Rückzahlungen) verbunden sein. Diese könnten in Summe mit den Vorteilen zu mehr oder weniger Geld führen.
3. Entscheidung ob man die Korrektur der Situation anstrebt und ggf. mit welchen Mitteln.

Daneben scheint mir noch nicht ausgeurteilt zu sein wie man unter den Umständen die Jahressonderzahlung berechnet. Dabei kann es dann auch eine Rolle spielen wie das alles umgesetzt wurde.  Wenn man gern bis zum BAG klagen will könnte man auch ohne das Argument mir dem einheitlichen Arbeitsverhältnis versuchen ein anderes Ergebnis zu erreichen. Für die Aussichten käme es auf die genauen vertraglichen Gestaltungen an.

P.S. Extrem bedeutet an die Grenze gehen. Spids Auffassung hier dürfte in Zentrum der korrekten Rechtsanwendung sein. Extrem sind eher einige Personalverwaltungen von Unis. Wobei diese nach meinen Eindruck gern über den vertretbaren Bereich hinausgehen. Immer gestützt auf "wo kein Kläger da kein Richer". Das Unis eine Vielzahl tariflicher und rechtlicher Regelungen eigenwillig anwenden hat bisher nicht zur Änderung der Regelungen geführt.

Jockel

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ES gibt z.B. die Möglichkeit, das Tätigkeiten via ERP auf Kostenstellen gebucht werden und die ARbeitszeiten so konkretisiert werden. Üblich bei Drittmitteln wegen der Trennungsrechung.