Hallo,
mich intressiert ganz sehr der § 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge des AVR...
Mir ist aufgefallen, dass dieser regional unterschiedlich gehandhabt wird! Im AVR MV gibt es dort einen Zusatz, nämlich, dass in einer Dienstvereinbarung ein anderer Zahltag festgelegt werden kann.
Irgendwie will mir das nicht recht einleuchten
ich hab im AVR Sachsen geschaut... und noch viele andere. Dort ist nie die Rede davon, dass durch eine DIENSTVEREINBARUNG ein anderer Zahltag festgelegt werden darf, aber in MV... gilt hier nicht eigentlich dass Günstigkeitsprinzip des Arbeitnehmers?
Danke LG