Die Errechnung ist in §20 Abs. 2ff. TV-L geregelt.
(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;
2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.