Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Sonderzahlung( Weinachtsgeld) trotz Krankheit

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Spid:
Monate, in denen die Voraussetzung des §20 Abs. 4 Satz 1 erfüllt ist und kein Ausnahmetatbestand der Sätze 2 und 3 erfüllt ist.

GofX:

--- Zitat von: Spid am 28.11.2020 11:28 ---Die Errechnung ist in §20 Abs. 2ff. TV-L geregelt.
--- End quote ---

Also


--- Zitat ---(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;
--- End quote ---

und


--- Zitat ---2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
--- End quote ---

Sehe ich es richtig, dass ein Stufenaufstieg, der nach September (Beispiel: 1.10.) erfolgt ist, für die Berechnung der Jahressonderzahlung im selben Jahr, keine Rolle spielt?

Isie:
Ja.

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