Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Sonderzahlung( Weinachtsgeld) trotz Krankheit
Spid:
Monate, in denen die Voraussetzung des §20 Abs. 4 Satz 1 erfüllt ist und kein Ausnahmetatbestand der Sätze 2 und 3 erfüllt ist.
GofX:
--- Zitat von: Spid am 28.11.2020 11:28 ---Die Errechnung ist in §20 Abs. 2ff. TV-L geregelt.
--- End quote ---
Also
--- Zitat ---(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;
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und
--- Zitat ---2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
--- End quote ---
Sehe ich es richtig, dass ein Stufenaufstieg, der nach September (Beispiel: 1.10.) erfolgt ist, für die Berechnung der Jahressonderzahlung im selben Jahr, keine Rolle spielt?
Isie:
Ja.
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