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TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist

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Basti1611:
Hallo liebe Forenmitglieder,

bei mir ist der Sachverhalt folgendermaßen. Ich habe im November 2016 mein Arbeitsverhältnis bei einer Universität begonnen. Eingestuft wurde ich in E13 Stufe 1.
Im Oktober 2018 hat mich ein Kollege darauf hingewiesen, dass mein Stipendium, das ich von der gleichen Uni unmittelbar davor für genau 2 Jahre bezogen habe als Berufserfahrung für die Stufenzuweisung berücksichtig werden kann. Ich habe also einen Antrag gestellt, dem "im Rahmen der Ausschlussfristen" stattgegeben wurde. Ich stieg demnach sofort von Stufe 2 in Stufe 3 auf und bekam sogar eine rückwirkende Zahlung für 6 Monate.

Wenn mir die 2 Jahre voll angerechnet wurden, dann wäre ich im November 2020 in Stufe 4 aufgestiegen. Heute kam die Lohnabrechnung und zu meinem Erstaunen bin ich noch in Stufe 3.

Meine Frage: Wirkt sich die Ausschlussfrist auch auf Restzeiten für die Stufen aus? Wenn ja, dann begannen meine 3 Jahre in Stufe 3 nicht wie von mir angenommen im November 2017, sondern erst im Mai 2018, also 6 Monate rückwirkend ab Antragstellung auf Berücksichtung meiner Stipendienzeiten.
Demnach müsste ich noch ein halbes Jahr warten bis ich hochgestuft werde. Liege ich damit richtig?

Vielen Dank für die Auskunft!

WasDennNun:
Wenn das Stipendium als einschlägige Berufserfahrung anerkannt wurde, dann wurdest du mit Stufe 2 eingestellt.
(Weil ja keine 3 Jahre eB vorhanden). Restzeit verfällt, da besteht kein Anspruch. Wäre als förderliche Zeit gegangen, ist aber ein kann-Reglung.

Also November 2018 in Stufe 3 und somit 2021 Stufe 4

Das hat nichts mit Ausschlussfristen o.ä. zu tun, sondern ist einfach die nicht notwendige Anrechnung der "überschüssigen" Zeiten der eB.

Spid:
Ein Stipendium ist weder einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis noch Zeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit. Die tarifliche Ausschlußfrist steht in keinen Zusammenhang zu Stufenlaufzeiten.

Basti1611:

--- Zitat von: WasDennNun am 29.11.2020 09:05 ---Das hat nichts mit Ausschlussfristen o.ä. zu tun, sondern ist einfach die nicht notwendige Anrechnung der "überschüssigen" Zeiten der eB.

--- End quote ---

Vielen Dank für die Antworten!
Meines Wissens ist es aber im Hochschulbereich so, dass vorherige Zeiten, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber (bei mir kam das Stipendium vom gleichen Arbeitgeber) waren, voll auf die Restzeiten der Stufen berücksichtigt werden.
Das muss bei mir auch fast so sein, weil ich ja eine rückwirkende Zahlung im November 2018 für 6 Monate erhalten habe. Hätten Sie mir nur ein Stipendienjahr angerechnet, dann wäre ich zu diesem Zeitpunkt durchgehend in Stufe 2 gewesen, hätte also keine Nachzahlung bekommen.


--- Zitat von: Spid am 29.11.2020 09:24 ---Die tarifliche Ausschlußfrist steht in keinen Zusammenhang zu Stufenlaufzeiten.

--- End quote ---
Genau das ist der springende Punkt. Dazu findet man im Internet nichts. Also ist es so, dass bei rückwirkender Geltendmachung von Berufserfahrung die Stufen nicht nur 6 Monate rückwirkend angepasst werden, sondern über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses??

Spid:
Ein Stipendium ist nunmal keine einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis - es fehlt ja bereits am Arbeitsverhältnis. Da es sich auch nicht um Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Anwendung der tariflichen Kann-Regelung ebensowenig eröffnet.

Ob man im Internet nichts dazu findet oder man einfach nur nicht dazu in der Lage ist, kann dahingestellt bleiben. Die Stufe ist kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Mithin wirkt eine Ausschlußfrist, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen läßt, auch nicht auf die Stufe.

Berufserfahrung kann auch nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Für einen Anspruch ist Berufserfahrung völlig unbeachtlich. Dazu bedarf es einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis.

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