Autor Thema: TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist  (Read 2728 times)

Basti1611

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Hallo liebe Forenmitglieder,

bei mir ist der Sachverhalt folgendermaßen. Ich habe im November 2016 mein Arbeitsverhältnis bei einer Universität begonnen. Eingestuft wurde ich in E13 Stufe 1.
Im Oktober 2018 hat mich ein Kollege darauf hingewiesen, dass mein Stipendium, das ich von der gleichen Uni unmittelbar davor für genau 2 Jahre bezogen habe als Berufserfahrung für die Stufenzuweisung berücksichtig werden kann. Ich habe also einen Antrag gestellt, dem "im Rahmen der Ausschlussfristen" stattgegeben wurde. Ich stieg demnach sofort von Stufe 2 in Stufe 3 auf und bekam sogar eine rückwirkende Zahlung für 6 Monate.

Wenn mir die 2 Jahre voll angerechnet wurden, dann wäre ich im November 2020 in Stufe 4 aufgestiegen. Heute kam die Lohnabrechnung und zu meinem Erstaunen bin ich noch in Stufe 3.

Meine Frage: Wirkt sich die Ausschlussfrist auch auf Restzeiten für die Stufen aus? Wenn ja, dann begannen meine 3 Jahre in Stufe 3 nicht wie von mir angenommen im November 2017, sondern erst im Mai 2018, also 6 Monate rückwirkend ab Antragstellung auf Berücksichtung meiner Stipendienzeiten.
Demnach müsste ich noch ein halbes Jahr warten bis ich hochgestuft werde. Liege ich damit richtig?

Vielen Dank für die Auskunft!

WasDennNun

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Antw:TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist
« Antwort #1 am: 29.11.2020 09:05 »
Wenn das Stipendium als einschlägige Berufserfahrung anerkannt wurde, dann wurdest du mit Stufe 2 eingestellt.
(Weil ja keine 3 Jahre eB vorhanden). Restzeit verfällt, da besteht kein Anspruch. Wäre als förderliche Zeit gegangen, ist aber ein kann-Reglung.

Also November 2018 in Stufe 3 und somit 2021 Stufe 4

Das hat nichts mit Ausschlussfristen o.ä. zu tun, sondern ist einfach die nicht notwendige Anrechnung der "überschüssigen" Zeiten der eB.

Spid

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Antw:TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist
« Antwort #2 am: 29.11.2020 09:24 »
Ein Stipendium ist weder einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis noch Zeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit. Die tarifliche Ausschlußfrist steht in keinen Zusammenhang zu Stufenlaufzeiten.

Basti1611

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Antw:TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist
« Antwort #3 am: 29.11.2020 10:31 »
Das hat nichts mit Ausschlussfristen o.ä. zu tun, sondern ist einfach die nicht notwendige Anrechnung der "überschüssigen" Zeiten der eB.

Vielen Dank für die Antworten!
Meines Wissens ist es aber im Hochschulbereich so, dass vorherige Zeiten, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber (bei mir kam das Stipendium vom gleichen Arbeitgeber) waren, voll auf die Restzeiten der Stufen berücksichtigt werden.
Das muss bei mir auch fast so sein, weil ich ja eine rückwirkende Zahlung im November 2018 für 6 Monate erhalten habe. Hätten Sie mir nur ein Stipendienjahr angerechnet, dann wäre ich zu diesem Zeitpunkt durchgehend in Stufe 2 gewesen, hätte also keine Nachzahlung bekommen.

Die tarifliche Ausschlußfrist steht in keinen Zusammenhang zu Stufenlaufzeiten.
Genau das ist der springende Punkt. Dazu findet man im Internet nichts. Also ist es so, dass bei rückwirkender Geltendmachung von Berufserfahrung die Stufen nicht nur 6 Monate rückwirkend angepasst werden, sondern über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses??

Spid

  • Gast
Antw:TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist
« Antwort #4 am: 29.11.2020 10:49 »
Ein Stipendium ist nunmal keine einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis - es fehlt ja bereits am Arbeitsverhältnis. Da es sich auch nicht um Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist die Anwendung der tariflichen Kann-Regelung ebensowenig eröffnet.

Ob man im Internet nichts dazu findet oder man einfach nur nicht dazu in der Lage ist, kann dahingestellt bleiben. Die Stufe ist kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Mithin wirkt eine Ausschlußfrist, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen läßt, auch nicht auf die Stufe.

Berufserfahrung kann auch nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Für einen Anspruch ist Berufserfahrung völlig unbeachtlich. Dazu bedarf es einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis.

WasDennNun

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Antw:TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist
« Antwort #5 am: 29.11.2020 11:59 »
Das hat nichts mit Ausschlussfristen o.ä. zu tun, sondern ist einfach die nicht notwendige Anrechnung der "überschüssigen" Zeiten der eB.

Vielen Dank für die Antworten!
Meines Wissens ist es aber im Hochschulbereich so, dass vorherige Zeiten, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber (bei mir kam das Stipendium vom gleichen Arbeitgeber) waren, voll auf die Restzeiten der Stufen berücksichtigt werden.
werden können mittels des tarifliche Konstrukt der förderliche Zeiten (§16)
Müssen hätte sie überhaupt nichts, was sie jetzt gemacht haben ist nicht erkennbar.
Aber wenn sie die 6 Monate Stufe 3 nach gezahlt haben, dann könnte es sein, dass sie dir 1,5 Jahre förderliche Zeiten anerkannt haben und du somit in einem halben Jahr auf Stufe 4 kommst.
Einen Anspruch auf irgendwas hättest du eh nicht gehabt.
Glück gehabt würde ich sagen.
Zitat
Genau das ist der springende Punkt. Dazu findet man im Internet nichts. Also ist es so, dass bei rückwirkender Geltendmachung von Berufserfahrung die Stufen nicht nur 6 Monate rückwirkend angepasst werden, sondern über die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses??
Sie hätten dir auch 0 Jahre anerkennen können.
Alles good will und freiwillig (und fast schon tarifwidrig), so wie ich es sehe.

Basti1611

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Antw:TV-L Stufe rückwirkend angepasst - Ausschlussfrist
« Antwort #6 am: 29.11.2020 14:50 »
Vielen Dank für die kompetenten Antworten. Ihr habt mir sehr weitergeholfen!
Ich wünsche einen schönen Sonntag.