Autor Thema: Zulage satt Eingruppierung  (Read 3538 times)

Unbekannt123

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Zulage satt Eingruppierung
« am: 30.11.2020 08:41 »
Hallo :)

ich hab mal eine Frage zu folgender Situation:

Eine Stelle wird mit "zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen" ausgeschrieben. Eingruppierung in der E9a.
Die Stelle wird dann zum Beispiel ab dem 01.02.2021 besetzt.
Statt der Eingruppierung in die E9a erhält man stattdessen für ein Jahr eine Zulage zur E9a und wird erst nach Ablauf einen Jahres Eingruppiert.
Ist das normal? In dieser Zeit würde einem ja die Zeit für den Stufenaufstieg verloren gehen.
Die allgemeine Begründung ist, dass dieses Jahr zur Einarbeitung benötigt wird.
Da diese Stelle aber Abteilungsintern besetzt wird bedarf es hier keiner weiteren Einarbeitung.

Danke schon mal im Voraus

LG

Spid

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #1 am: 30.11.2020 08:51 »
Sofern die Tätigkeit zunächst ausdrücklich nur vorübergehend übertragen wird, gibt es eine Zulage - wenn nicht, dann nicht.

Unbekannt123

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #2 am: 30.11.2020 08:59 »
Nein von vorübergehend ist nirgends die Rede.
Ist das irgendwo geregelt (Rechtsgrundlage)?

Spid

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #3 am: 30.11.2020 09:00 »
Eingruppierung §12, vorübergehende Übertragung §14

Unbekannt123

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #4 am: 30.11.2020 11:07 »
Danke für die Hilfe =)

Wie sieht das ganze aus wenn der Arbeitgeber dieses eine Jahr zur Erprobung festlegt und deshalb die Zulage zahlt anstatt von Anfang an einzugruppieren?
Ein Jahr finde ich doch schon sehr viel zumal es beim Stufenaufstieg verloren geht.



Spid

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #5 am: 30.11.2020 11:09 »
Er kann kein Jahr zur Erprobung festlegen, er kann lediglich die Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen. Dann wäre zu schauen, ob die nur vorübergehende Übertragung der doppelten Billigkeitsprüfung standhält.

Unbekannt123

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #6 am: 30.11.2020 11:22 »
Also die Stelle ist auf keinen Fall nur vorübergehend zu besetzen.
Also dürfte der Arbeitgeber überhaupt keine Zeit zur Erprobung festlegen?

Bevor diese Idee mit dem einen Jahr zur Erprobung kam wurde es so geregelt, dass man auf die entsprechende Stelle gesetzt wurde jedoch erst ab dem sechsten Monat einen Antrag auf Höhergruppierung stellen durfte (eine Zulage wurde für diesen Zeitraum nicht gezahlt)

Dem Antrag auf Höhergruppierung wurde dann zugestimmt allerdings bekam man dann sein Geld erst ab Antragstellung und nicht seit dem Tag des Einsetzens. Somit hatte man die Tätigkeit 6 Monate ohne Zulage ausgeführt. 

Spid

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #7 am: 30.11.2020 11:25 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich.

Organisator

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #8 am: 30.11.2020 11:30 »
Also die Stelle ist auf keinen Fall nur vorübergehend zu besetzen.
Also dürfte der Arbeitgeber überhaupt keine Zeit zur Erprobung festlegen?

Bevor diese Idee mit dem einen Jahr zur Erprobung kam wurde es so geregelt, dass man auf die entsprechende Stelle gesetzt wurde jedoch erst ab dem sechsten Monat einen Antrag auf Höhergruppierung stellen durfte (eine Zulage wurde für diesen Zeitraum nicht gezahlt)

Dem Antrag auf Höhergruppierung wurde dann zugestimmt allerdings bekam man dann sein Geld erst ab Antragstellung und nicht seit dem Tag des Einsetzens. Somit hatte man die Tätigkeit 6 Monate ohne Zulage ausgeführt.

Aua. Da hat dein Arbeitgeber aber das Prinzip der Eingruppierung nicht verstanden.

Unbekannt123

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #9 am: 30.11.2020 11:46 »
Aua. Da hat dein Arbeitgeber aber das Prinzip der Eingruppierung nicht verstanden.
[/quote]


Ja der Meinung bin ich auch.
Ich bin von der Angelegenheit bisher nicht betroffen aber ich Frage mich trotzdem wie man sowas immer wieder durchbekommt und wie man sich eventuell wehren kann gegen sowas.
Personalrat und Gewerkschaft mischen sich in dieser Angelegenheit nicht ein und meinen immer nur das wäre Rechtens und man könne dagegen nicht vorgehen.

Spid

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #10 am: 30.11.2020 11:48 »
Eingruppierungsfeststellungsklage

Unbekannt123

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #11 am: 30.11.2020 11:49 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich.


Also gibt es auch keinen Grund einen Vertrag mit einer "Probezeit und Zulage" zu unterschreiben?
Sofern eben kein Grund der vorübergehenden Tätigkeit vorliegt?

Organisator

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #12 am: 30.11.2020 11:53 »
Also gibt es auch keinen Grund einen Vertrag mit einer "Probezeit und Zulage" zu unterschreiben?

Nein natürlich nicht. Es gibt aber auch keinen Grund für deinen Arbeitgeber, dir einen anderen Vertrag anzubieten.

Spid

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #13 am: 30.11.2020 11:58 »
Doch, dafür gibt es gute Gründe - nämlich die Unwirksamkeit der Regelung und die daraus folgende Eingruppierung.

Organisator

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Antw:Zulage satt Eingruppierung
« Antwort #14 am: 30.11.2020 12:05 »
Das mag sein. Dennoch kann der Arbeitgeber ja an seinem Angebot mit der "Probezeit und Zulage" festhalten und sich weigern einen wirksamen Vertrag anzubieten.