Auf einem Wahlschein den ich, als Beispiel, kenne ist ca. 5 cm oberhalb des Unterschriftsfeldes ein zweites Unterschriftsfeld für eine ggf. fungierende Hilfsperson bei der Stimmabgabe, die dort versichern muss gemäß dem Willen des Wählers den Stimmzettel ausgefüllt zu haben.
Die (alleinige) Unterschrift dort ist ausdrücklich als ungültige Stimmabgabe zu werten, so zumindest der Hinweis auf dem begleitenden Informationszettel.
Das war aber nur ein Beispiel, denkbar ist der Sachverhalt also schon, ohne die näheren Umstände zu kennnen kann man sich derzeit nur auf das Votum des Wahlvorstandes verlassen. Der wird sich schon Gedanken gemacht haben.