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Venlo:
Guten Abend,

ich hätte mal eine (bzw. zwei Fragen) an die Experten hier bzw. Personen mit entsprechender Erfahrung..

Ich bin DO-Angestellter auf Lebenszeit. Nun möchte ich einen "stinknormalen" Ratenkredit aufnehmen, ganz modern - online. Dort werde ich natürlich nach meiner Anstellungsart gefragt und da frage ich mich: Was gebe ich an? "Angestellter öffentlicher Dienst" oder "Beamter"? Im arbeitsrechtlichen Sinne bin ich Angestellter, praktisch eigentlich Quasi-Beamter. Gebe ich an Angestellter zu sein, wirkt sich das (wenn auch geringfügig) auf die Konditionen aus, was natürlich unnötig wäre und ich kann die PKV-Beiträge nicht eingeben (was eben bei der Antragsstellung als Beamter geht). Stelle ich den Antrag als Beamter, wird die Ernennungsurkunde gefordert. Die gibt es natürlich nicht, sondern "nur" den DO-Lebenszeitvertrag.

Die Option bei der Bank anzurufen ist mir natürlich bekannt. Nur bevor ich das tue, wollte ich hier einmal nach Erfahrungen oder Meinungen fragen, bevor mir eine ahnungslose Hotline-Mitarbeiterin (was man ihr nicht verübeln kann..) erfolglos versucht weiterzuhelfen..

Und passend zu diesem Thema Frage Nummer Zwei:

Das DO-Recht wird ja geschlossen, begründet mit einer hieraus resultierenden "Rechtsvereinfachung". Warum werden dann nicht einfach alle DO-Angestellten in "echte" Beamtenverhältnisse überführt? Wie damals bei der DRV. Weiß jemand zufällig den Grund?
Das würde sicher nicht nur mir die Ratlosigkeit bei einem Kreditantrag nehmen... :D

Asperatus:
zu 1: Ich würde die Variante wählen, die mir die günstigen Konditionen gibt und Fragen mit der Bank dann im Anschluss erörtern.

zu 2: Eine interessante Frage. Die Verbeamtung ist mein mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Vielleicht möchte nicht jeder DO-Angestellter Beamter werden und würde seine Mitwirkung verweigern? Die Prüfung der Verbeamtungsvoraussetzungen würde zudem einen vermeidbaren Aufwand bedeuten. War es bei der DRV damals wirklich so, dass alle überführt worden? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?

bgler:

--- Zitat von: Asperatus am 30.11.2020 17:57 ---War es bei der DRV damals wirklich so, dass alle überführt worden? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?

--- End quote ---

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreformin der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 4 Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür  erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nachdem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

bgler:

--- Zitat von: bgler am 30.11.2020 18:30 ---
--- Zitat von: Asperatus am 30.11.2020 17:57 ---War es bei der DRV damals wirklich so, dass alle überführt worden? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?

--- End quote ---

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreformin der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 4 Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür  erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nachdem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

--- End quote ---

Ergänzend noch die Begründung hierzu:

Nach Absatz 1 Satz 1 gelten die jeweiligen Dienstordnungen des Verbandes Deutscher  Rentenversicherungsträger und der See-Berufsgenossenschaft für die übergetretenen Dienstordnungs-Angestellten zunächst weiter, da die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund ihrer Dienstherrnfähigkeit  keine  Dienstordnung  erlassen  haben.  Die Regelung  des Absatzes 1 Satz 2 stellt  sicher, dass bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund deren Dienstherrnfähigkeit das Dienstordnungsrecht nicht länger als notwendig neben dem Beamtenrecht bestehen bleibt. Satz 3 gewährleistet, dass die Bediensteten durch die Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Nachteile gegenüberihrem bisherigen Status erleiden. Ein  Wechsel der Dienstordnungsangestellten in das Beamtenverhältnis bei demübernehmenden Träger richtet sich  nach den allgemeinen Vorschriften. Dazu bedarf es entsprechender Beschlüsse des Bundespersonalausschusses.  Dabei wird davon ausgegangen, dass bei den für die Übernahme in das Beamtenverhältnis notwendigen  Entscheidungen – wie  in  vergleichbaren Fällen  der  Vergangenheit – den Interessen der  beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch verfahrensmäßige Erleichterungen (z. B. Listenverfahren vor dem Bundesper-sonalausschuss) Rechnung getragen wird.

Wasserkopp:
Ich bezeichne mich immer als Beamten und ergänze dann  bei Gelegenheit.

Zu den Gründen:


* Fehlende Voraussetzungen bei einem Großteil des Personals,
* Angst vor Personalflucht, weil als Beamte schneller mal gewechselt wird
* Wegfall von Optionen bei Personalmaßnahmen für bestehendes Personal, zB Aufstieg

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