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DO

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Asperatus:
Danke, bgler, für die kompetente Auskunft.

Ich lese es aber so, dass diejenigen, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, im DO-Verhältnis verblieben sind, sodass zwangsläufig doch noch das DO-Recht, wenn auch nur für einen kleinen Personenkreis, angewandt werden muss?

Wasserkopp:
So wird es bei uns vermutlich kommen. Bisher gehen alle davon aus, dass das DO-Recht erst mit dem Ausscheiden der Beschäftigten "stirbt".

bgler:

--- Zitat von: Asperatus am 01.12.2020 19:33 ---Danke, bgler, für die kompetente Auskunft.

Ich lese es aber so, dass diejenigen, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, im DO-Verhältnis verblieben sind, sodass zwangsläufig doch noch das DO-Recht, wenn auch nur für einen kleinen Personenkreis, angewandt werden muss?

--- End quote ---

Sorry für die späte Reaktion - So lese ich es auch. Für mich undenkbar, dass dort jeder überführt wurde bzw. werden konnte/wollte. Vielleicht gibt es hier ja einen Wissenden von der DRV, der das Rätsel lösen könnte...

Andere Frage aus Neugierde: Hat jemand schon für seinen Träger mitbekommen, wie dieser mit der DO-Rechts-Schließung/Dienstherrnfähigkeit (größtenteils ja beschränkt) umgehend wird? APen sind klar, weitere bevorzugte "Verbeamtungs"-Felder? Zukünftige Studierende? Die interessante Frage der hoheitlichen Aufgaben...

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