Autor Thema: Frage zu Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Urlaub/Krankheit  (Read 4773 times)

RheinPirat

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Hallo in die Runde. Ich werde im nächsten Jahr in Elternzeit gehen (4 Monate). Verstehe ich es richtig, dass meine Vertretung erst Anspruch auf die Zulage einer höherwertigen Tätigkeit hat, wenn sie diese ununterbrochen mindestens einen Monat ausgeübt hat und während dieser Zeit nicht krank sein darf bzw. keinen Urlaub nehmen darf, um die Zulage nicht zu verlieren und nach dem einen Monat wäre Urlaub oder Krankheit unschädlich und sie würde die Zulage auch dann erhalten?

In meinem zweiten Monat der EZ würde meine Vertreterin nämlich Urlaub nehmen wollen.

Spid

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Nein. Die ununterbrochene Ausübung ist keine Voraussetzung für die Zulage.

RheinPirat

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Dann erkläre es mir doch bitte mit ein paar Sätzen mehr. Vielen Dank.

Spid

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Was gibt es da zu erklären? Wenn die TVP „ununterbrochen“ hätten vereinbaren wollen, hätten sie es getan. Haben sie aber nicht.

Insider2

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Hallo in die Runde. Ich werde im nächsten Jahr in Elternzeit gehen (4 Monate). Verstehe ich es richtig, dass meine Vertretung erst Anspruch auf die Zulage einer höherwertigen Tätigkeit hat, wenn sie diese ununterbrochen mindestens einen Monat ausgeübt hat und während dieser Zeit nicht krank sein darf bzw. keinen Urlaub nehmen darf, um die Zulage nicht zu verlieren und nach dem einen Monat wäre Urlaub oder Krankheit unschädlich und sie würde die Zulage auch dann erhalten?

In meinem zweiten Monat der EZ würde meine Vertreterin nämlich Urlaub nehmen wollen.

Wenn die Kollegin in dem Monat krank wird, wird sie halt krank. Wenn ihr Urlaub gewährt wird, wird ihr Urlaub gewährt. Whats the Problem?

RheinPirat

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Wie ihr merkt, habe ich die Thematik anscheinend nicht ganz verstanden. Sonst würde ich nicht nachfragen. Ich beziehe mich in meinem Verständnis oder besser gesagt Unverständnis auf den Beitrag auf Haufe.de https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/voruebergehende-hoeherwertige-taetigkeit-43-einmonatige-ausuebung-der-hoeherwertigen-taetigkeit_idesk_PI13994_HI1434551.html#:~:text=Die%20%C3%9Cbertragung%20einer%20h%C3%B6herwertigen%20T%C3%A4tigkeit%20beginnt%20und%20endet%20jeweils%20an%20einem%20Arbeitstag.&text=Die%20Frist%20rechnet%20somit%20ab,seine%20Zahl%20diesem%20Arbeitstag%20entspricht.

Dort steht:
Zitat
Wird die Tätigkeit innerhalb des 1. Monats unterbrochen z. B. durch Erkrankung oder Urlaub, ist der Monat mit 30 Tagen zu rechnen. Das ergibt sich aus § 191 BGB. Danach wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet, wenn ein Zeitraum nach Monaten wie in § 14 Abs. 1 in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht.

Erst nach Ablauf der Frist entsteht der Anspruch auf die persönliche Zahlung.

Die Angabe mit "innerhalb des 1. Monats" irritiert mich. Was ist mit nachfolgenden Monaten, wenn man in diesen erkrankt oder Urlaub nimmt?

Kollegin übernimmt vom 01.05. bis 30.08. eine befristete höherwertigte Tätigkeit.
Vom 15.-20.05. erkrankt sie.
Zählen dann ab dem 21.05. die 30 Tage wieder von vorne? Oder wird es lediglich unterbrochen und sie muss die Tätigkeit mindestens bis zum 05.06. ausführen, um rückwirkend die 30 Tage die höherwertige Tätigkeit ausgeführt zu haben?

Was ist aber dann ab dem zweiten Monat? Ist die Unterbrechung dann unschädlich und sie bekommt auch für die Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub) die Zulage, während sie die höherwertige Tätigkeit ausführt? Oder bezieht sich die Angabe von 30 Tagen darauf, dass man erst nach 30 Tagen überhaupt eine Zulage erhalten kann?


Spid

  • Gast
Die Ausübung ist lediglich tatbestandliche Voraussetzung für den erstmaligen Anspruch auf die Zulage, danach wird lediglich auf die Übertragung an sich abgestellt. Unterbrechungen in der Ausübung im ersten Monat sind nicht schädlich, sondern hemmen lediglich das Ablaufen der Frist. Die rückwirkende Zahlung der Zulage schließt auch die Tage der Unterbrechung mit ein. Nach dem erstmaligen Anspruch sind Unterbrechungen in der Ausübung dann gänzlich unschädlich, solange die Tätigkeit übertragen ist.

RheinPirat

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Warum nicht gleich so Spid ;)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Nun habe ich es verstanden :)

Spid

  • Gast
Weil Deine Frage zunächst eine gänzlich andere war, die ich abschließend beantwortet habe.

tonystaks

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Die Ausübung ist lediglich tatbestandliche Voraussetzung für den erstmaligen Anspruch auf die Zulage, danach wird lediglich auf die Übertragung an sich abgestellt. Unterbrechungen in der Ausübung im ersten Monat sind nicht schädlich, sondern hemmen lediglich das Ablaufen der Frist. Die rückwirkende Zahlung der Zulage schließt auch die Tage der Unterbrechung mit ein. Nach dem erstmaligen Anspruch sind Unterbrechungen in der Ausübung dann gänzlich unschädlich, solange die Tätigkeit übertragen ist.

Heißt das, dass die Zahlung der Zulage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gebunden ist, sondern an die nach wie vor bestehende Übertragung der Tätigkeit/"Vertretung"? Soll heißen, die Zulage ist auch dann bzw. für die Tage zu zahlen an denen der zu Vertretende gar nicht vertreten werden muss?

Spid

  • Gast
Ja. Die tatsächliche Ausübung ist nur für die Entstehung des erstmaligen Anspruch tatbestandlich.