@Lars73
Ganz schön kompliziert!!!
Aber wenn es wie folgt wäre:
"Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit auf Teilzeit, dürfen die während der Vollzeit erworbenen Urlaubsansprüche nicht gekürzt werden. Der Arbeitnehmer darf wegen des Wechsels in Teilzeit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Rechtsprechung des EuGH bezieht sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen (20 Tage in der Fünf-Tages-Woche). Dieser vierwöchige Urlaubsanspruch muss gewährleistet bleiben. Wechselt bspw. ein Arbeitnehmer von einer Fünf-Tages-Woche auf eine Drei-Tages-Woche, muss der Urlaubsanspruch der Drei-Tages-Woche anteilig umgerechnet werden: Wer nur drei Tage arbeitet muss für eine freie Woche auch nur drei Tage Urlaub nehmen. Nach diesem Prinzip verfährt aber bereits das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 AZR 314/97, NZA 1999, 156)."
Ist dann der Umkehrschluss nicht, dass das Gleiche bei einem Wechsel von 3 auf 5 Tage bei gleicher Arbeitszeit Anwendung findet.
Also dass der Urlaubsanspruch der 3 Tage Woche auf die 5 Tage Woche umgerechnet werden müsste?