Autor Thema: TV-BA: Höhergruppierung und Stufenlaufzeit  (Read 5863 times)

Justaskin

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TV-BA: Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« am: 30.11.2020 21:54 »
Liebe Forenmitglieder,

nachdem ich in diesem Forum schon zahlreiche interessante Informationen erhalten habe, wende ich mich heute mit einer Frage zur Höhergruppierung/Stufenlaufzeit (TV-BA) an euch:

Ich bin zurzeit als BA-Mitarbeiter tätig und befinde mich aktuell in TE IV, Stufe 03.
Im Rahmen meiner Tätigkeit erhalte ich zusätzliche eine Funktionsstufe „FS1 Geschäftspolitische Setzung“.
Eine weitere Funktionsstufe „FS1 IT-Fachbetreuung“ wird mir aktuell als Fachbetreuer gewährt.

Bei Fortführung meiner bisherigen Tätigkeit würde ich ab dem 01.02.2021 in TE IV Stufe 04 landen.

Jetzt habe ich voraussichtlich die Möglichkeit, auf eine Tätigkeit der TE III (im selben Hause) zu wechseln.

Für mich stellt sich daher die Frage, zu welchem Zeitpunkt ich sinnvollerweise die Stelle wechsele, um die zum 01.02.2021 stattfindende Stufenerhöhung von Stufe 03 auf Stufe 04 (in der aktuellen TE IV) nicht zu „verlieren“.

§ 19 Abs. 7 TV-BA habe ich entnommen, dass bei der Bestimmung der neuen Entwicklungsstufe (hier: der TE III) „das bisherige Festgehalt – zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe – […]“ herangezogen wird.

Für mich wäre es also doch günstig, wenn Vergleichsmaßstab nach vorstehender Regelung das ab 01.02.2021 für mich geltende (höhere) Gehalt der TE IV, Stufe 04 (zzgl. der zwei Funktionsstufen, s.o.) wäre.

Ich sollte also versuchen, darauf Einfluss zu nehmen, dass der Stellenwechsel in TE III erst NACH dem 01.02.2021 stattfindet – also NACHDEM der Wechsel von TE IV, Stufe 03 in TE IV, Stufe 04 erfolgt ist?
Oder?
Sonst „verschenke“ ich doch die bislang in TE IV, Stufe 03 (an)gesammelte Stufenlaufzeit...?

Ein Wechsel schon zum z.B. 01.01.2021 wäre dann ein „Verlustgeschäft“?
Oder sehe ich das falsch?

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang:
Würde bei einem Wechsel in TE III dann taggenau gerechnet?
Wäre also ein Wechsel in TE III z.B. schon ab dem 02.02.2021 (d.h. nur einen Tag nach der eingetretenen Stufenerhöhung - wenn das nicht umgesetzt werden kann alternativ z.B. ab dem 15.02.2021 -) möglich, um den Stufenerhöhungsschritt aus TE IV nicht zu verlieren?
Oder macht es Sinn, den Monat Februar 2021 noch komplett in TE IV, Stufe 04 zu verbringen und den Wechsel in TE III erst ab dem 01.03.2021 vorzunehmen?

Wenn ein Wechsel erst NACH dem 01.02.2021 sinnvoll ist, würde ich versuchen, dies entsprechend auszuhandeln (selbst wenn dem Arbeitgeber ein Wechsel bereits zum z.B. 01.01.2021 vorschweben sollte).

Ich würde mich freuen, wenn die Experten hier eine Einschätzung zur Fragestellung geben könnten.
Wie würdet ihr an meiner Stelle vorgehen?

Vielen Dank für eure Hinweise!

Ann

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Antw:TV-BA: Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #1 am: 05.12.2020 22:22 »
Guten Abend,
Ich stehe vor dem gleichen „Luxus“- Problem...

Nach Paragraph 34 (3)
Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Festgehalt nach der bisherigen Tätigkeitsebene und dem sich bei Höhergruppierung nach § 19 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 ergebenden Festgehalt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

Meiner Meinung erhältst du sowieso dein normales Gehalt + Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages demnach müsste deine Stufenerhöhung ab 01.02 berücksichtigt werden.

Vielleicht kann aber jemand aus Erfahrung berichten?!

Stonie

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Antw:TV-BA: Höhergruppierung und Stufenlaufzeit
« Antwort #2 am: 31.03.2021 11:44 »
Aus eigener Erfahrung....
Relevant ist die Eingruppierung zum Zeitpunkt der Höhergruppierung.
Stufenlaufzeiten in der vorherigen Tarifgruppe gehören der Katz.

Wenn immer es geht sollte man also am Anfang der Stufe eine Höhergruppierung ins Auge fassen, gerade gegen Ende der höheren Stufen kann das sonst ziemlich weh tun