Autor Thema: [NW] Zulage nach §59 LBesG  (Read 2562 times)

BüroLurchNRW

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[NW] Zulage nach §59 LBesG
« am: 07.12.2020 09:58 »
Hallo liebe Forenmitglieder. Leider habe ich zu diesem Thema nur einen Beitrag gefunden, der meine Frage jedoch nicht beantworten konnte.

Folgender Sachverhalt:
Ein Kollege hat nach seinem Bachelor of Laws auf einer Stelle nach A10 angefangen (natürlich nur A9 erhalten), nach knapp 3 Jahren hat er eine Stelle nach A11 bekommen (Arbeitsgruppenleitung), bekam aber natürlich weiter A9, da er noch in der Beförderungssperre war. Nach Ablauf der insgesamt 4 Jahre mit A9, hat er dann A10 erhalten und wollte den Zuschlag nach §59 LBesG NRW beantragen, da er  ja nun schon seit mehr als einem Jahr auf einer A11 Stelle saß. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Leider konnte er mir nicht erklären, wieso der Antrag abgelehnt wurde. Nun die Frage- wann greift dieser § überhaupt wenn nicht in dem Fall? Dass er z.B. bei A9 innerhalb der 4 Jahre nach der Ausbildung nicht greift, leuchtet mir ein, aber wieso danach nicht, wenn man wie er auf A11 sitzt, aber nur A10 bekommt, oder aber A9 bekommt, obwohl man nach Ablauf der Zeit eigentlich A10 bekommen müsste usw usw :)
Ich habe versucht an den Kommentar zu kommen, leider ohne Erfolg, also bitte nicht lynchen, wenn ich etwas überlesen / übersehen habe.  Danke
« Last Edit: 08.12.2020 04:28 von Admin2 »

was_guckst_du

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Antw:Zulage nach §59 LBesG NRW
« Antwort #1 am: 07.12.2020 10:21 »
..der Zuschlag kommt unter anderem nur zum Zuge, wenn "Beförderungsreife" vorliegt...die Beförderungsreife (nach A11) liegt eben nach der Befördrung A10 erst nach Ablauf der beamtenrechtlichen Wartezeit vor...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BüroLurchNRW

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Antw:Zulage nach §59 LBesG NRW
« Antwort #2 am: 07.12.2020 12:34 »
Hmm ok, d.h., wenn er nach 1 Jahr immer noch nicht die A11 bekäme, dann müsste die Zulage gewährt werden. Oder hakt es hier an dem "vorübergehend" - denn es ist ja eigentlich nicht vorübergehend oder vertretungsweise. Hat zufällig irgendjemand Zugriff auf den Kommentar zu diesem Gesetz :D ?

Bei der Polizei warten viele ja auch mehr als die 4 Jahre auf die A10 (nach 3 Jahren Probezeit plus 1 Jahr Sperrzeit), sodass diese dann ja theoretisch auch eine Zulage erhalten könnten, denn diese haben ja die Beförderungsreife?! Gibt es evtl. noch eine andere Art von Zulage?

Sorry, ich kenne mich da leider nicht so gut aus..

was_guckst_du

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Antw:Zulage nach §59 LBesG NRW
« Antwort #3 am: 07.12.2020 13:15 »
...wenn nach dem Wartejahr die Beförderung nach A11 nicht erfolgt, wird die Zulage fällig (vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen vorliegen - z.B. auch die haushaltsrechtlichen)...

...wenn dann 3 Jahre nicht befördert wird (obwohl die beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind), wird die Zulage 3 Jahre lang gewährt...
Gruß aus "Tief im Westen"

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BüroLurchNRW

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Antw:[NW] Zulage nach §59 LBesG
« Antwort #4 am: 08.12.2020 09:48 »
Welche haushaltsrechtlichen müssen denn erfüllt sein? Es hat ja oft haushaltsrechtliche Gründe wieso nicht befördert wird direkt- und genau das sollte die Zulage ja abfedern so dachte ich. Da habe ich wohl falsch gedacht ?!

Lars73

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Antw:[NW] Zulage nach §59 LBesG
« Antwort #5 am: 08.12.2020 10:07 »
Wenn keine freie Wertigkeit da ist gibt es auch keine Zulage. Ist also eine gewisse Mogelpackung.

was_guckst_du

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Antw:[NW] Zulage nach §59 LBesG
« Antwort #6 am: 08.12.2020 12:09 »
..es muss ein genehmigter Haushalt vorliegen...
Gruß aus "Tief im Westen"

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