Autor Thema: Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit  (Read 1566 times)

Bratkartoffel

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Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit
« am: 02.12.2020 20:14 »
Hallo,
ich bin unbefristet in E9a im IT-Berich beschäftigt. Nun habe ich mich auf eine auf 4 Jahre befristete "bis E11 Stelle" bei einem anderen Arbeitgeber beworben und wünsche mir, dass ich eine Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit bekomme. Mein aktueller Vorgesetzter würde dem zustimmen. Ich habe keinen Hochschulabschluss aber hoffe, dass ab 01.01.2021 E10 Fallgruppe 2 möglich wäre. Natürlich möchte ich mein unbefristetes Arbeitsverhältnis behalten und ggf. nach den 4 Jahren zurück auf die alte Stelle in E9a gehen.

Beim Thema Abordnung habe ich bisher nur gefunden, dass dies "unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" möglich ist.

Geht das nicht aber auch in Verbindung mit einer befristeten Höhergruppierung aufgrund höherwertiger Tätigkeit?
Oder kennt ihr einen "kniff", ob man in so einem Fall das unbefristete Arbeitsverhältnis einfach mal eben 4 Jahr pausieren kann?

Ich freue mich über jede Antwort.
Danke im Voraus

Spid

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Antw:Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #1 am: 02.12.2020 20:19 »
Warum genau sollte Dein AG Dir Dein Entgelt plus einer Zulage für eine vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit zahlen, damit Du Deine Arbeitsleistung bei einem anderen AG erbringst?

Bratkartoffel

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Antw:Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #2 am: 02.12.2020 20:26 »
Ich ging davon aus, dass das Entgelt dann vom "neuen" Arbeitgeber bezahlt wird oder zumindest die Differenz zur höheren Entgeltstufe. Schließlich hat der neue Arbeitgeber ja die Stelle ausgeschrieben und das Geld dafür verfügbar.

In diesem Fall kommt dazu, dass die beiden betroffenen Arbeitgeber in zwei Jahren fusionieren werden. Ich möchte meine 10-jährige Berufserfahrung also dem neuen Arbeitgeber jetzt schon zur Verfügung stellen und hoffe, dass  beide Arbeitgeber erkennen, dass sie mich so auch während und nach der Fusion halten können. Und ich mich nicht anderwertig umschaue....   

Spid

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Antw:Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #3 am: 02.12.2020 20:29 »
Durch eine Abordnung wird das Arbeitsverhältnis nicht berührt, Dein AG bleibt also der derzeitige und er hat in der genannten Konstellation sowohl das bisherige Entgelt als auch die Zulage zu zahlen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Bratkartoffel

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Antw:Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #4 am: 02.12.2020 20:32 »
Ok danke. Und eine andere Regelung wie Zahlung der Zulage durch den neuen Arbeitgeber wäre gar nicht möglich?

Gäbe es eine andere Möglichkeit für die 4 Jahre die befristete Stelle anzunehmen und die unbefristete Stelle trotzdem zu behalten, die dann für die dauer ja befristet besetzt werden könnte?

Spid

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Antw:Abordnung mit höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #5 am: 02.12.2020 20:38 »
Zuweisung.